Oberverwaltungsgericht NRW, 12. Senat — 12 A 395/18
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.