Oberverwaltungsgericht NRW, 12. Senat — 12 B 560/19
Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.