Oberverwaltungsgericht NRW, 18. Senat — 18 A 3295/21
Das Antragsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).