Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 A 263/23
Der Beschluss vom 11.10.2023 über die Zulassung der Berufung wird wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt.
In den Gründen des Beschlusses wird auf Seite 6 im ersten Satz des letzten Absatzes das Wort „mangelnder“ durch das Wort „der“ ersetzt, so dass der Satz nunmehr lautet:
„Bezogen auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Bescheids über die Billigkeitsleistung sei ermessensfehlerhaft, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit es von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bewilligungsbescheides ausgeht.“
Der Beschluss des Senats vom 11.10.2023 über die Zulassung der Berufung ist entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen.
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Beschluss liegt vor, wenn dem Gericht bei der Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.2013 – 5 B 100.12 –, juris, Rn. 2.
Hieran gemessen enthält der Beschluss vom 11.10.2023 eine Schreib- und Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Dem Senat ist mit der Formulierung „mangelnden Schutzwürdigkeit“ ein Erklärungsirrtum unterlaufen. Dieser war auch offenbar. Der Senat hat erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, wovon das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bezogen auf den Vertrauensschutz der Klägerin tatsächlich ausgegangen war. Es hatte das Vertrauen der Klägerin für schutzwürdig gehalten (Seite 19, erster und dritter Absatz des Urteilsabdrucks). Dass dies auch dem Senat vor Augen stand, wird direkt aus dem Satz 2 des letzten Absatzes auf Seite 6 des Zulassungsbeschlusses deutlich, wenn es dort heißt, es komme entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Betracht, dass die Klägerin nach Erhalt des Rücknahmebescheids vom 2.12.2020 ohne schlüssige Begründung für diese abweichende Sichtweise im Antrag grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW zu Unrecht nicht als verbundenes Unternehmen im Sinne des Unionsrechts angesehen worden sei.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.