Oberverwaltungsgericht NRW, 12. Senat — 12 A 306/24
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das zweitinstanzliche Verfahren wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024) auf 5.900,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.