Oberverwaltungsgericht NRW, 10. Senat — 10 A 1568/24
§ 94 VwGO ist auf die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entsprechend anwendbar.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-514/25 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO wird abgelehnt.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist zwar nicht die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses; § 94 VwGO ist insoweit aber entsprechend anwendbar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2025 - 8 D 124/25.AK -, juris Rn. 50 ff., und Beschluss vom 10. Mai 2013 - 19 E 835/12 -, juris Rn. 3.
Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aussetzung gegeben sind, kann offen bleiben. Deren Vorliegen unterstellt, übt der Senat das durch § 94 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, den Antrag abzulehnen.
Die Ermessensentscheidung des Gerichts hat sich daran auszurichten, dass seine im Interesse effektiven Rechtsschutzes bestehende Verpflichtung, den Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf. Allein die Gefahr divergierender Entscheidungen stellt keinen gewichtigen Grund dar. Die Vorgreif-lichkeit ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 94 VwGO und vermag eine Ermessensentscheidung des Gerichts nicht zu ersetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 10 E 538/20 -, juris Rn. 7.
Neben der Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO kann das Gericht auch selbst das Verfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlegen oder aber ohne Aussetzung des Verfahrens in der Sache entscheiden. Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht das Interesse an der Gewährung zügigen Rechtsschutz einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte andererseits in die Abwägung einstellen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 S 1321/13 -, juris Rn. 5.
Vorliegend übt der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen, weil das Interesse an der Gewährung zügigen Rechtsschutzes überwiegt. Die Unionsrechtskonformität des § 6 UmwRG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt. An seiner Bewertung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Kenntnis des Vorabentscheidungsverfahrens C-514/25 festgehalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25 -, juris Rn. 16: „acte clair“; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK -, juris Rn. 34 ff.
Auch die Unbeachtlichkeit von richterlichen Klagebegründungsfristen, die über die gesetzliche 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG hinausgehen, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 19 ff.
In einer solchen Ausgangslage liegt die Ausübung des Ermessens zugunsten des Interesses an der Gewährung zügigen Rechtsschutzes besonders nahe.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 S 1321/13 -, juris Rn. 7.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).