Oberverwaltungsgericht NRW, 10. Senat — 10 A 2570/26.A
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran gemessen zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Zivilpersonen bei einer Rückkehr in den Libanon besteht, allein durch ihre Anwesenheit einen ernsthaften Schaden zu erleiden, weil die willkürliche Gewalt mittlerweile ein so hohes Niveau erreicht hat, dass mit der Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist,
nicht auf. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Die von ihm angeführten Quellen (Berichte auf tagesschau.de vom 23. Juni 2026, vom 26. Juni 2026 und vom 29. Juni 2026) beschäftigten sich im Wesentlichen mit Details zu den gegenseitigen Angriffen der israelischen Armee und der Hisbollah und dem von Israel und dem Libanon geschlossenen Rahmenabkommen. Die dabei genannten Zahlen der Todesopfer - ohne Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und an den Kampfhandlungen Beteiligten - lassen nicht erkennen, dass im Libanon landesweit ein Niveau willkürlicher Gewalt erreicht wird, welches Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Opfern werden lässt. Die vom Kläger ferner benannten Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus März 2026 bis Juni 2026 hat auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogen und auf der Grundlage jüngerer Briefing Notes - die der Kläger außen vor lässt - ausgeführt, dem Kläger drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Fall einer Rückkehr in einen beliebigen Ort im Libanon. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen, das nur Erkenntnisquellen zur Lage im Süden des Landes benennt, nicht auseinander.
Der Verweis des Klägers auf das Urteil des EuGH vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Urteil verhält sich zu der Frage, wann von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i. S. d. Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art. 15 lit. c der Verordnung 2024/1347) auszugehen ist, nicht aber zu dem vom Verwaltungsgericht verneinten Umstand einer landesweiten individuellen Betroffenheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).