Oberverwaltungsgericht NRW, 10. Senat — 10 E 576/26
Die Beschwerde und die hilfsweise erhobenen Rechtsbehelfe werden als unzulässig verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den nach § 169 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 1 ff. VwVG ergangenen Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig.
Sie ist unstatthaft, weil der Beschwerdewert in Höhe von 200 Euro nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. Im Streit steht die Beitreibung eines aufgrund eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses geschuldeten Betrags von 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2026.
Darüber hinaus ist der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m.
Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf das vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungserfordernis ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Dieses gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Schon aus diesem Grund sind auch die Anhörungsrüge sowie die weiter hilfsweise eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfe unzulässig.
Vgl. zur Anwendbarkeit des Vertretungserfordernisses BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 5 B 10.25 -, juris Rn. 7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).