Oberverwaltungsgericht NRW, 15. Senat — 15 B 1206/26
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Antragsgegner ist nicht die Städteregion Aachen, sondern der Städteregionsrat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr weiterverfolgten Anträge,
„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die geplante dauerhafte Reduzierung der K … / Q.-straße in N. von fünf auf vier Fahrstreifen einschließlich der vorgesehenen Neuordnung der Radverkehrsführung baulich umzusetzen oder umsetzen zu lassen, bevor der Städteregionstag hierüber entschieden hat,
hilfsweise,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die geplante Neuordnung des Straßenquerschnitts baulich irreversibel oder nur mit erheblichem Aufwand reversibel umzusetzen oder umsetzen zu lassen“,
sind unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Antragsbefugnis besteht in einem - hier vorliegenden - Organstreitverfahren, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von organschaftlichen Rechten durch das beanstandete Organhandeln gegeben ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem um Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 - 15 A 1961/13 -, juris Rn. 42 f., m. w. N.
Daran fehlt es. Selbst mit dem Antragsteller angenommen, die in Rede stehende Neuordnung der Radverkehrsführung sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Städteregionsrat (vgl. zu dieser Bezeichnung des Landrats § 3 Abs. 2, 3. Fall Städteregion Aachen Gesetz) nach § 42 Buchst. a KrO NRW zuständig ist, sondern falle in die Zuständigkeit des Städteregionstags (vgl. zu dieser Bezeichnung des Kreistags § 3 Abs. 2, 1. Fall Städteregion Aachen Gesetz), verletzte eine entsprechende Umsetzung des Verkehrskonzepts nicht die Rechte eines einzelnen Mitglieds, sondern allein die organschaftlichen Befugnisse des Städteregionstags. Denn durch ein kompetenzwidriges Tätigwerden des Städteregionsrats würde in diesem Fall in die Kompetenz allein des Städteregionstags eingegriffen, die in § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrO NRW geregelt ist. Die daraus folgenden Reaktionsrechte in Gestalt von möglichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen könnten folglich ebenfalls nur dem Städteregionstag zustehen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass auch das einzelne Städteregionstagsmitglied - und damit der Antragsteller - befugt wäre, der von einem anderen Organ zu Lasten des Städteregionstags begangenen Kompetenzverletzung mit einem Unterlassungs- oder sonstigen Abwehranspruch im Kommunalverfassungsstreitverfahren entgegenzutreten. Darin läge ein erneuter Eingriff in die Zuständigkeit des Städteregionstags.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1994 - 7 B 224.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, juris Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris Rn. 52 ff., und Beschluss vom 21. April 2020 - 1 L 678/20 -, juris Rn. 6 ff.; jeweils m. w. N.
Ein eigenes Abwehrrecht des Antragstellers folgt nicht aus der mit der Beschwerde geltend gemachten Beeinträchtigung seiner Mitwirkungsrechte im Städteregionstag, die mit einem Tätigwerden des Städteregionsrats anstelle dieses Organs einhergeht. Zwar mag ein (etwaiger) Eingriff in die Organrechte des Städteregionstags auch die Wahrnehmung der Organrechte seiner Mitglieder betreffen. Darin liegt aber kein Eingriff in diese Rechte, sondern nur eine nachteilige Auswirkung eines Eingriffs in das Recht eines anderen. Den nur mittelbar Betroffenen eine Klagebefugnis neben dem unmittelbar betroffenen Organ zuzugestehen, widerspräche dem Zuweisungsgehalt von dessen organschaftlichem Recht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 -, juris Rn. 26 f., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris Rn. 61.
Aus § 29 Abs. 1 KrO NRW ergibt sich nichts anderes. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Verbot, Kreistagsmitglieder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, hat nicht den Zweck, alles zu untersagen, was der Mandatsausübung hinderlich ist, sondern erfasst nur ein Verhalten, das von der Absicht bestimmt ist, dem Mandatsträger die Ausübung seines Amtes zu erschweren. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen, die von einer Handlung mit anderer Zielrichtung ausgehen, unterfallen der Verbotsnorm nicht. Dies gilt insbesondere für von einem anderen Kommunalorgan veranlasste Maßnahmen, die in die Kompetenz des Gemeinderats oder Kreistags eingreifen und - wie hier - erst dadurch auch dessen Mitglieder faktisch an der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsbefugnisse hindern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, juris Rn. 12 f. (zu § 30 Abs. 6 Satz 1 GO a. F.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2020 - 1 L 678/20 -, juris Rn. 13 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 GO); jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 22.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).