Oberverwaltungsgericht NRW, 19. Senat — 19 A 2627/26
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2026 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die erstgenannte Voraussetzung („wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet“) ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2026 - 9 B 309/26 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
Hiervon ausgehend kommt die Beiordnung eines Notanwalts vorliegend nicht in Betracht, weil der Kläger innerhalb der mit dem 25. September 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht - schon gar nicht substantiiert - dargelegt hat, sich erfolglos um eine ordnungsgemäße Vertretung durch einen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Auf die von dem Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „Für den Fall, dass die materielle Berufungsfrist während der gerichtlichen Bearbeitung dieses rechtzeitig gestellten Hilfsersuchens verstreicht“, kommt es im vorliegenden Beiordnungsverfahren nicht an. Diese wäre allenfalls in einem etwaigen - hier von dem Kläger nicht anhängig gemachten - Zulassungsverfahren relevant.
Die von dem Kläger hilfsweise begehrte Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 67 Abs. 4 VwGO scheidet aus. Das gesetzliche Vertretungserfordernis steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013
- 5 B 54.13 - juris Rn. 1 m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).