Oberverwaltungsgericht NRW, 19. Senat — 19 B 1170/26
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO auch nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller mit Ablauf des 8. August 2026 begann, endete mit Ablauf des 24. August 2026 (Montag). Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch erst am 13. September 2026 und damit verspätet beim Beschwerdegericht eingegangen. Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem ihm am 8. August 2026 ordnungsgemäß zugestellten Beschluss Kenntnis genommen haben will, kommt es für die Frage des Fristablaufs nicht an.
Zudem hat der Antragsteller die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO persönlich eingelegt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen, insbesondere Rechtsanwälte, zugelassen. Auf das Vertretungserfordernis bei der Beschwerdeeinlegung beim Oberverwaltungsgericht ist der Antragsteller ordnungsgemäß mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Der mit der Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 13. September 2026 ist schon deshalb abzulehnen, weil er ebenfalls mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2014 - 5 B 102.13 - juris Rn. 4, m. w. N.
Unabhängig davon sind Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, aus welchen konkreten Gründen er vor dem 13. September 2026 an einer Kenntnisnahme von dem angefochtenen Beschluss gehindert gewesen sein will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).