Oberverwaltungsgericht NRW, 19. Senat — 19 E 604/26
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Antrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend festgestellt, der Antragsteller könne infolge der bereits erschöpften Aufnahmekapazität der Schule (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) nicht beanspruchen, vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule Y. zum Schuljahr 2026/2027 aufgenommen zu werden. Seine bevorzugte Aufnahme als Härtefall scheide aus, weil der Antragsteller bei der Anmeldung keine Härtefallgründe angegeben habe, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren eine schwerwiegende chronische Erkrankung geltend gemacht habe. Zudem habe der Antragsteller mit seinem Vortrag und der im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 9. April 2026 nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Härtefallaufnahme gegeben seien.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Mutter des Antragstellers bereits bei der Schulanmeldung einen Härtefallantrag gestellt hat. Insofern ist es nicht ausreichend, dass sie beim Anmeldegespräch erklärt hat, alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu sein, von denen eines bereits die Realschule Y. besuche, weil die Schulleiterin sich allein wegen der Schilderung einer solchen nicht unüblichen familiären Situation nicht von sich aus auf die Geltendmachung eines Härtefalls schließen musste. Aus der vagen Erklärung des Antragstellers, seine Mutter habe nach ihrer Erinnerung zumindest beiläufig auch die schwerwiegende chronische Erkrankung des Antragstellers erwähnt, folgt ebenfalls nicht, dass die Schulleiterin hätte erkennen müssen, dass eine vorrangige Aufnahme des Antragstellers wegen einer Ausnahmesituation begehrt wird. Daher scheidet auch ein konkludenter Härtefallantrag aus. Zudem steht die Behauptung des Antragstellers im Widerspruch zu den Angaben der stellvertretenden Schulleiterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 3. August 2026, wonach im Aufnahmegespräch grundsätzlich Krankheiten und/oder Besonderheiten abgefragt und auch auf dem Aufnahmeantrag vermerkt würden, solche jedoch hinsichtlich des Antragstellers nicht vorgetragen worden seien.
Ungeachtet dessen trifft auch die Rechtsansicht des Antragstellers, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seinen Härtefallantrag durch die Vorlage aussagekräftiger Arztberichte hinreichend substantiiert, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich dem Ärztlichen Attest des Dr. (RUS) L. E., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 9. April 2026 mangels Diagnose nicht einmal entnehmen lässt, an welcher chronischen Erkrankung der Antragsteller leidet und es sich im Übrigen in der nicht weiter begründeten Aussage des Arztes erschöpft, dass „aus medizinischen Gründen (chronische Erkrankung) […] ein kurzer Schulweg zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden (z.B. durch Stresssituationen) aus kinderärztlicher Sicht dringend erforderlich“ sei.
Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, die Aufnahmekapazität sei nicht erschöpft, weil ein anderer Schüler nicht als Härtefall hätte aufgenommen werden dürfen, geht ins Leere. Denn der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass kein Kind als Härtefall aufgenommen wurde. Dies steht auch im Einklang mit der Aktenlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).