Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 A 3113/25
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.552,17 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris , Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens sein erstinstanzliches Vorbringen weitgehend nur inhaltlich wiederholt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im vorgenannten Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 - 1 A 2097/21 -, juris , Rn. 6 f., vom 11. Mai 2022 - 1 A 2931/19 -, juris, Rn. 9 f., und vom 13. November 2014 - 1 A 1143/13 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 198 f.
Doch auch ungeachtet dessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers in der - fristgerecht vorgelegten - Antrags- und zugleich Begründungsschrift vom 12. November 2025 die begehrte Zulassung nicht.
Mit der Formulierung „darüber hinaus ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich“ nimmt der Kläger zwar auf keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO Bezug, sie wird jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Begründung - zugunsten des anwaltlich vertretenen Klägers sinngemäß dahingehend verstanden, dass er die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt (dazu I.). Ausdrücklich benannt werden die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu II.) und der Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu III.). Schließlich lässt sich dem Vorbringen sinngemäß die Rüge eines Verfahrensmangels i. S. v.§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entnehmen (dazu IV.). Keiner dieser Zulassungsgründe ist durchgreifend.
I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 15 f., vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N., und vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, diesem stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 69 nicht genommenen Urlaubstagen nicht zu. Der Kläger habe den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen im Jahr 2020 in Anspruch genommen. Für die Jahre 2021 und 2022 sei der unionsrechtliche Mindesturlaub finanziell abgegolten worden (20 Tage für 2021 und 8,33 Tage für 2022). Über den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG hinausgehende Urlaubstage seien nicht abzugelten. Insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein Übertragungsfehler bei der Urlaubsberechnung im Jahr 2020 habe sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Der zur Kinderbetreuung angesparte Urlaub nach § 7a EUrlV und der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX würden allein durch nationales Recht gewährleistet und seien nicht Teil des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs, d. h. von vornherein nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG erfasst.
2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger (sinngemäß) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beschränkt. Seiner Auffassung nach verstoße diese Beschränkung gegen das Diskriminierungsverbot aus „Art. 7 GG“ (gemeint ist wohl Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG) und gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber könne weitergehende, über die unionsrechtlichen Mindestansprüche hinausgehende Abgeltungsansprüche regeln, sofern keine entgegenstehenden Regelungen bestünden.
Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Danach gilt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht für über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche, die auf einzelstaatlichen Regelungen beruhen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 (Neidel) -, juris, Rn. 34 ff.
Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind daher von vornherein nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, Rn. 36, und vom 20. September 2012 - 6 A 1699/11 -, juris, Rn. 26, sowie Beschluss vom 25. April 2023 - 6 A 1866/22 -, juris, Rn. 9; dies voraussetzend auch: OVG NRW, Urteil vom 12. September 2025 - 1 A 710/22 -, juris, Rn. 27.
Dies schließt ersichtlich auch solche Urlaubstage ein, auf die (allein) nach nationaler Regelung aus besonderen Gründen ein zusätzlicher Anspruch besteht. Konkrete Verstöße gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz werden durch das Zulassungsvorbringen weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst erkennbar.
Hieraus folgt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Kläger habe keinen (weiteren) Anspruch auf Abgeltung über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubstage. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Bei der Ausgestaltung des (nationalen) Urlaubsabgeltungsanspruchs kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser könnte daher über den unionsrechtlichen Anspruch hinausgehende Abgeltungsansprüche regeln; er hat von dieser Möglichkeit bislang aber keinen Gebrauch gemacht.
b) Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Verweigerung der Abgeltung für den zur Kinderbetreuung angesparten Urlaub nach § 7a EUrlV und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX verletze unionsrechtliche Verpflichtungen. Weil die nationale Regelung keine ausdrückliche Ausschlussnorm vorsehe, umfasse der Anspruch auch den Zusatz- und angesparten Urlaub.
Da, wie dargelegt, Art. 7 RL 2003/88/EG nicht für über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche, die auf einzelstaatlichen Regelungen beruhen, gilt, kommt eine Abgeltung des für die Kinderbetreuung angesparten Urlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs ersichtlich nicht in Betracht. Für eine Verletzung unionsrechtlicher Verpflichtungen ist hier kein Raum. Beide Ansprüche beruhen allein auf nationalem Recht. Der Einwand des Klägers, es fehle an einer Ausschlussnorm, geht daher ins Leere.
c) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nationale Ausschlussfristen und Verfallsregelungen (§ 7 Abs. 3 EUrlV) ohne ausreichende Prüfung einer richtlinienkonformen Auslegung angewandt, bleibt ohne Erfolg. Es trifft nicht zu, dass dies der unionsrechtlichen Rechtsprechung (EuGH C-214/10, C-214/16) entgegenstehe, die eine weitergehende Absicherung des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes fordere. Nationale Stellen dürften nicht durch eine restriktive Auslegung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte ausgehöhlt werden.
Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass Art. 7 Abs. 3 EUrlV mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich in Einklang steht. Der EuGH hat in den vom Kläger zitierten Entscheidungen klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, entspricht nicht mehr dem Zweck des Anspruchs.
Vgl. EuGH, Urteile vom 29. November 2017 - C-214/16 (King) -, juris, Rn. 55, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 44; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. September 2025 - 1 A 710/22 -, juris, Rn. 37 m. w. N.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Auslegung einer derartigen Verfallsregelung allerdings nicht entscheidungserheblich, weil der zur Kinderbetreuung angesparte Urlaub und der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht Teile des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs sind (s. o.).
d) Schließlich ist die Berufung auch nicht mit Blick auf den Vortrag zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Berechnung der verbleibenden Resturlaubsansprüche allein auf die Angaben der Beklagten gestützt und den substantiierten Vortrag bezüglich einer fehlerhaften Anrechnung und Dokumentation (insb. Übertragungsfehler im Jahr 2020) nicht hinreichend aufgeklärt. Eine weitere Aufklärung sei zumindest veranlasst gewesen und zu Unrecht unterlassen worden.
Ungeachtet dessen, dass der Zulassungsvortrag keine durchgreifenden Bedenken an der Berechnung begründet, hat das Verwaltungsgericht die Urlaubsansprüche aufgeklärt und festgestellt (UA S. 5 f.), dass die Reduzierung des verbliebenen Urlaubsanspruchs um sieben Tage für den Zeitraum vom 31. August bis zum 3. September 2020 auf einer nachträglichen, verspäteten Abbildung der drei, in der Zeit vom 4. bis zum 6. August 2020 abgebauten Urlaubstage beruht habe. Im Ergebnis habe sich dieser Übertragungsfehler auf die für das Jahr 2020 verbliebenen Urlaubstage nicht ausgewirkt. Die Beklagte habe dem Kläger im Jahr 2020 vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit bereits 21 Urlaubstage gewährt und damit dessen unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 20 Tagen überschritten. Selbst bei einer anderen Berechnung ergäbe sich kein weiterer Abgeltungsanspruch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander.
II. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 37 f., vom 10. April 2026 - 1 A 968/22 -, juris, Rn. 33 f., und vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 36 f., jeweils m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger formuliert schon keine konkrete abstrakte Rechtsfrage, die noch nicht geklärt wäre und einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfte. Eine solche lässt sich seinem Vorbringen auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Die von dem Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen (Abgrenzung zwischen unionsrechtlichem Mindesturlaub und nationalem Zusatzurlaub, Anwendbarkeit nationaler Verfallsregelungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch) sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts geklärt, wie unter I.2. dargelegt wurde.
III. Auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge - wie hier - nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 32 f., und vom 6. August 2025- 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 55 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger benennt weder einen konkreten abstrakten Rechtssatz des angegriffenen Urteils noch eine konkrete Divergenzentscheidung mit einem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz. Die pauschale Behauptung, das Urteil weiche von der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ ab, genügt nicht den Darlegungsanforderungen und trifft im Übrigen nicht zu, wie die Ausführungen unter I. belegen. Der EuGH zählt nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten divergenzfähigen Gerichten.
IV. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 700/22 -, juris, Rn. 37 und vom 18. Februar 2026 - 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff.
Gemessen hieran wird die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger legt insbesondere nicht substantiiert dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen und warum diese entscheidungserheblich gewesen wären. Mit der entscheidungstragenden Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht einmal auseinander (s. o.).
Ungeachtet dessen kann eine (etwaige) Verletzung der Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten - wie hier - keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 -, juris, Rn. 5, und vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 -, juris, Rn. 14.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.