Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 A 544/26.A
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2026 - 1 A 765/26.A -, juris, Rn. 3, vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2026 - 1 A 765/26.A -, juris, Rn. 5, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 27. Februar 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.
a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung praktisch nicht zu ihren Verfolgungsgründen befragt und diesen Vortrag insgesamt nicht berücksichtigt, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Einzelrichter sie zu ihren Verfolgungsgründen befragt und ihr Vorbringen in der Entscheidung gewürdigt hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf dessen ablehnenden Bescheid das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat (UA S. 3), hat die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in seinem Bescheid nämlich nicht auf Erwägungen zur Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gestützt, sondern dieses als wahr unterstellt und rechtlich bewertet. Es hat tragend allein ausgeführt (S. 4 f. des Bescheidabdrucks), der Verfolgungsvortrag lasse „auch bei Wahrunterstellung“ deutlich erkennen, dass sie nicht vor einer unmittelbar drohenden Verfolgung geflohen sei, und aus ihm ergebe sich auch nicht, dass bei Rückkehr eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde.
Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass der Einzelrichter die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu ihren Verfolgungsgründen befragt hat. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. Januar 2026 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) belegt eindeutig das Gegenteil. Es enthält den ausdrücklichen Hinweis (S. 2 des Protokollabdrucks), die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme und werde informatorisch gehört. Dass die Klägerin daraufhin offenbar von sich aus nichts vorgetragen, sondern erst auf Fragen ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Angaben gemacht hat, beruht auf eigener, ihr zuzurechnender Entscheidung.
Dass das Gericht nach sieben Fragen des damaligen Prozessbevollmächtigten und den darauf bezogenen Antworten der Klägerin keine Fragen mehr gestellt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Klägerin war anwaltlich vertreten und hätte - auch durch ihren Prozessbevollmächtigten - (noch) weiter vortragen können, wenn sie dies für erforderlich erachtet hätte. Im Übrigen legt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht dar, welche konkreten Fragen das Gericht ihr hätte stellen müssen und welche entscheidungserheblichen Angaben sie in diesem Fall gemacht hätte. Insbesondere legt sie nicht dar, welche (weiteren) Tatsachen sie vorgetragen hätte, die die Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, in Frage gestellt hätten.
b) Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin, sie habe „ihr Verfolgungsschicksal detailreich und widerspruchsfrei geschildert“, und ihr Vorbringen sei vom Gericht „insgesamt nicht in Betracht gezogen und berücksichtigt“ worden. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 3) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt habe. Es hat sich nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides angeschlossen und gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen. Dies belegt, dass das Gericht den Vortrag der Klägerin vollumfänglich zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn jedoch rechtlich nicht als durchgreifend erachtet hat.
c) Auch mit dem verbleibenden Zulassungsvorbringen ist der behauptete Gehörsverstoß nicht dargelegt. Die Klägerin trägt insoweit vor, innerstaatliche Rechtsmittel seien von vorne herein nicht erfolgversprechend, und sie habe auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden dürfen, da die gesundheitliche Versorgung in weiten Teilen des Landes nicht ausreichend gegeben sei. Mit diesem - im Übrigen unsubstantiierten - Vortrag macht die Klägerin allein eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen aber gerade nicht zu den abschließend normierten Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass mangels Verfolgungssituation weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - auf dessen Bescheid (dort S. 6) das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen hat - die Klägerin auf die Inanspruchnahme einer innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).