Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 A 584/26.A
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - 1 A 742/25.A -, juris, Rn. 4, vom 16. März 2026 - 1 A 3260/25.A -, juris, Rn. 3, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen
welche Voraussetzungen für einen glaubhaften Vortrag gegeben sein müssen,
ob eine alleinstehende Frau mit 3 minderjährigen Kindern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Gefahr läuft, ihre Existenz nicht sichern zu können,
- trotz ihrer über den Einzelfall der Kläger hinausweisenden Formulierung - nicht die Zulassung der Berufung.
a) Ob die sehr allgemein gehaltene Frage zu 1. den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Formulierung einer hinreichend konkreten und in einem Berufungsverfahren klärungsfähigen Grundsatzfrage genügt, kann offenbleiben. Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil die allgemeinen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des individuellen Schutzvorbringens höchstrichterlich geklärt sind.
Das Tatsachengericht hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung von der Wahrheit des geschilderten individuellen Schicksals und der für die Schutzgewährung erheblichen tatsächlichen Umstände zu gewinnen. Wegen des für Asylverfahren typischen Beweisnotstands dürfen an den Nachweis persönlich erlebter Vorgänge keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden; dem eigenen Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden kommt deshalb regelmäßig besondere Bedeutung zu. Zugleich obliegt es ihm, die in seine eigene Sphäre fallenden persönlichen Erlebnisse substantiiert, in sich stimmig und plausibel zu schildern. Erhebliche Widersprüche, Unstimmigkeiten oder nicht nachvollziehbar erklärte Steigerungen können der richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehen. Kleinere Abweichungen führen demgegenüber nicht schematisch zur Annahme eines unglaubhaften Vortrags; maßgeblich bleibt eine Würdigung des gesamten Vorbringens und aller Umstände des Einzelfalls.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, stellvertretend etwa: Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; zusammenfassend Beschlüsse vom 29. Mai 1997 - 9 B 34/97 -, juris, Rn. 7, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2026 - 1 A 2649/25.A -, juris, Rn. 13.
Insoweit fehlt es in der Regel an der erforderlichen Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsgründe, wenn das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn der Asylantragsteller sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er als maßgeblich einschätzt, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Einer weiteren Konkretisierung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus sind diese Kriterien nicht zugänglich, weil die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich von der Einschätzung des erkennenden Gerichts und auch dem - in der Regel durch die informatorische Anhörung des Asylantragstellers in der mündlichen Verhandlung vermittelten - Eindruck von Überzeugungskraft des Vortrags und Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers abhängt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, juris, Rn. 9, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 17 f.; ferner Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 4 f.; zusammenfassend siehe auch BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 20 ZB 17.30785 -, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33.
Weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Anwendung der vorstehend beschriebenen Kriterien auf den konkreten Tatsachenvortrag ist vielmehr Bestandteil der dem Tatsachengericht obliegenden Gesamtwürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze - zum Teil in zulässiger Weise (§ 77 Abs. 3 AsylG) unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid - begründet, weshalb es dem Sachvortrag der Klägerin zu 1. keinen Glauben schenkt (UA S. 5 f.).
Soweit das Zulassungsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Kläger diese Würdigung im konkreten Fall für fehlerhaft halten, wenden sie sich der Sache nach im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit wird keine fallübergreifend klärungsbedürftige Frage aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bilden keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die bloße Beanstandung der gerichtlichen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet auch für sich genommen keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel; ein solcher wird im Zulassungsverfahren nicht dargelegt.
b) Auch die Frage zu 2. rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zum einen sind die grundsätzlichen Anforderungen an die Existenzsicherung in der Rechtsprechung geklärt (dazu aa)). Zum anderen ist die auf die Existenzsicherung in Angola gerichtete Prognose in ihrer generalisierenden Form keiner vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Beantwortung zugänglich (dazu bb)). Unabhängig davon genügt das Zulassungsvorbringen auch nicht den besonderen Darlegungsanforderungen an eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge (dazu cc)).
aa) Die rechtlichen Maßstäbe für die hier angesprochene wirtschaftlich-humanitäre Rückkehrprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind geklärt. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr - gegebenenfalls unter Berücksichtigung gewährter Rückkehrhilfen und einer ihm tatsächlich zugänglichen Unterstützung durch Dritte - in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene, über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass das Existenzminimum im Herkunftsstaat nachhaltig oder auf Dauer gesichert sein wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2026 - 1 A 1291/25.A -, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. März 2026 - 1 A 3260/25.A -, juris, Rn. 10 ff.
bb) Ob diese Voraussetzungen bei einer Rückkehr nach Angola vorliegen, lässt sich nicht allein anhand der von den Klägern genannten Merkmale „alleinstehende Frau“ und „drei minderjährige Kinder“ beantworten. Zwar sind die Minderjährigkeit und die hiermit verbundenen Betreuungs- und Versorgungsbedürfnisse der Kinder sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bei der Prognose in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Frage, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen unzureichender Existenzsicherung droht, lässt sich jedoch ohne Einbeziehung persönlicher und individueller Umstände nicht allgemein beantworten. Zu diesen Umständen zählen namentlich Alter und Gesundheitszustand der Betroffenen, konkrete Betreuungsbedürfnisse der Kinder, Schul- und Berufsausbildung sowie berufliche Vorerfahrungen, Sprachkenntnisse, familiäre und sonstige Unterstützungsstrukturen im Herkunftsstaat und die tatsächliche Möglichkeit, Unterkunft oder andere materielle Hilfe zu erhalten.
cc) Selbst wenn die Frage zu 2. als grundsätzlich klärungsfähige Tatsachenfrage verstanden würde, wäre eine grundsätzliche Bedeutung nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Kläger zeigen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, abweichende Erkenntnisse oder hinreichend aussagekräftigen Erkenntnismittel auf, aus denen sich ergibt, dass die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Einschätzung der Rückkehr- und Versorgungssituation in Angola einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt der - teilweise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2025, dort insbesondere S. 11, näher begründeten - Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erkenntnisquellen entgegen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine abweichende Beurteilung ergäbe.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sprechen insbesondere das für die Kläger erreichbare familiäre Netzwerk sowie die beruflichen Vorerfahrungen der Klägerin zu 1. dafür, dass sie trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola in der Lage sein werden, ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
Soweit die Kläger lediglich eine andere Bewertung ihrer individuellen Rückkehrsituation und der Möglichkeiten zur Existenzsicherung für geboten halten, wenden sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Prognose. Auch insoweit werden damit allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht; diese sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).