Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 A 602/26.A
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Edition, Stand: 1. Juli 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran ist schon nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die folgenden Fragen auf:
Ist die öffentliche Kundgabe einer regierungskritischen Ansicht in Angola Ausdruck politischer Überzeugung im Sinne des Asylrechts?
Besteht eine Gefahr von Verhaftung oder Misshandlung durch den Staat wegen einer regierungskritischen Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit?
Besteht eine Gefahr von Verhaftung oder Misshandlung durch den Staat wegen einer regierungskritischen Meinungsäußerung gegenüber Mitarbeitern der MPLA?
Schließt die Ausreise über einen Flughafen mit dem eigenen Pass die Gefahr von Repressalien aus?
Schließt die Ausreise über einen Flughafen mit dem eigenen Pass ein Verfolgungsinteresse des Staates aus?
Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihr Verfolgungsvorvorbringen, rügt ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Annahme einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr stehe (bei Unterstellung des Verfolgungsvortrags als wahr) ihre unbehelligte Ausreise mit dem eigenen Pass über den Flughafen Luanda entgegen und macht unter Beifügung von Rechtsausführungen und Vortrag zur „Berichtslage“ vor allem geltend, dass sie regimekritisch eingestellt und auch bereit sei, diese Kritik öffentlich zu äußern, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr nach Angola die Gefahr einer (erneuten) Verhaftung und Misshandlung drohe.
Mit diesem Vortrag ist - jedenfalls - nicht dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen im anhängigen Verfahren klärungsfähig sind.
Ist das angegriffene Urteil hinsichtlich eines Klagebegehrens auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt (sog. Mehrfachbegründung), hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht (erfolgreich) geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage bzw. wegen ihrer mangelnden Kausalität für das Entscheidungsergebnis aus.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2026 - 1 A 1820/26.A -, , Rn. 38, vom 17. Juni 2026 - 1 A 1659/26.A -, juris, Rn. 19, und 13. Februar 2026 - 1 A 1209/25.A -, juris, Rn. 45, sowie Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 16, und - jeweils zu der mit § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 151 und 153, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 124 Rn. 25 und 35.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der mit dem Klageantrag behaupteten Ansprüche (Klagebegehren) nicht allein (und nicht einmal vorrangig) mit der Erwägung verneint, dass (bei Wahrunterstellung des Verfolgungsvorbringens) eine Verfolgung der Klägerin im Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich sei, weil es dieser möglich gewesen sei, mit ihrem Reisepass legal über den internationalen Flughafen Luanda auszureisen (UA S. 3, letzter Absatz, bis UA S. 5, zweiter Absatz). Es hat den Ansprüchen vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und unter Würdigung des in der mündlichen Verhandlung selbst gewonnenen Eindrucks zugleich auch - selbständig tragend - entgegengehalten, dass das gesamte Verfolgungsvorbringen unglaubhaft sei (UA S. 3, zweiter und dritter Absatz). Dass diese Bewertung das angefochtene Urteil selbständig trägt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Einleitungssatz des letzten Absatzes auf S. 3 des Urteils, mit dem die Erwägungen zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung beginnen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich ausgeführt, dass „unabhängig von dem Vorstehenden“, d. h. unabhängig von der Bewertung des Verfolgungsvortrags als unglaubhaft, (nur noch) „ergänzend auszuführen“ sei, dass eine Verfolgung der Klägerin im Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Die danach selbständig tragenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags hat die Klägerin aber schon nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).