Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 B 166/26
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Die mit dem fristgerecht vorgelegten Schriftsatz vom 2. März 2026 und mit dem diesen ergänzenden Schriftsatz vom 13. April 2026 gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, diesen zu ändern und den in erster Instanz erfolgreichen sinngemäßen Antrag des Antragstellers abzulehnen,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die ihm mitgeteilte Entscheidung des Bundesministeriums, seine - des Antragstellers - weitere Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos zu untersagen, rechtswidrig ist.
Das Beschwerdevorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), nicht durchgreifend in Zweifel.
I. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Dem Antragsteller stehe zunächst ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es spreche nämlich alles dafür, dass das Bundesministerium zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) angenommen habe. Bei dieser Bewertung könne offenbleiben, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Vorgänge - die Verwendung von Geheim-USB-Sticks „ROT-ROT“ an „schwarzen“, d. h. maximal für die Verarbeitung von VS-NfD-Sachen zugelassenen Systemen sowie das Offenhalten einer zugangsgesicherten Tür in dem „roten“ Meldezentrum durch Verkeilen der Tür - die insoweit allein in Betracht kommende Annahme begründen könnten, es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs 2 SÜG). Nach Aktenlage sei nämlich jedenfalls die für eine vorläufige Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SÜG geltende erhöhte Voraussetzung, dass die Untersagung keinen Aufschub dulden dürfe, nicht erfüllt. Es bestünden schon keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium selbst eine Eilbedürftigkeit angenommen habe, weil zwischen der Meldung der Vorfälle Anfang April 2025 und dem vorläufigen Entzug am 3. Juli 2025 viel Zeit verstrichen sei. Eine Eilbedürftigkeit sei aber auch nicht erkennbar. Es sei nämlich weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass von dem Antragsteller die - gar unmittelbare - Gefahr ausgehe, den Inhalt von Verschlusssachen Unbefugten zu geben oder an Sabotagemaßnahmen mitzuwirken, dass der Antragsteller Kontakte in das terroristische Milieu habe oder dass vergleichbare Umstände vorlägen. Der Antragsteller habe ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Ihm drohten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, die eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr nachträglich beseitigen könne. Der Entzug der VS-Ermächtigung greife nämlich nachhaltig in seine berufliche Ehre ein, weil ihm mangelnde Zuverlässigkeit und ein daraus resultierender Verlust des Vertrauens des Dienstherrn vorgeworfen würden.
II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt insgesamt ohne Erfolg.
1. Das gilt zunächst für den Vortrag, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Untersagung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Antragstellers nach § 16 Abs. 3 SÜG (im Zeitpunkt der mitgeteilten Entscheidung) vorgelegen hätten.
a) Die Antragsgegnerin führt insoweit aus: Das Gericht habe hinsichtlich der Eilbedürftigkeit der Maßnahme einzig auf den zeitlichen Faktor abgestellt, ohne dies - wie es geboten sei - in den Kontext des Verfahrens zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem SÜG zu stellen und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 16 Abs. 3 SÜG werde eine Person dann umgehend aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit herausgenommen, wenn durch die mitwirkende Behörde ein einschlägiges Votum ergehe oder entsprechende „kapitale sicherheitserhebliche Erkenntnisse“ zu Tage träten, die ein unmittelbares Handeln erforderten „(z. B. nachgewiesene Spionage, Extremismus oder Islamismus)“. Hier liege jedoch eine „Umkehrung dahingehend“ vor, „dass die sicherheitserheblichen Erkenntnisse zunächst nicht singulär, sondern sukzessive auf der Zeitachse“ erwachsen seien. Zudem seien die Erkenntnisse durch den Sicherheitsbeauftragten des Bundesministeriums (erst) am 12. Mai 2025 ersterfasst worden und hätten sodann „eingeordnet und verifiziert werden“ müssen, so dass zwischen der Kenntniserlangung und der Maßnahme nur „ca. sechs Wochen“ gelegen hätten. Die von § 16 Abs. 3 SÜG verlangte Eilbedürftigkeit habe bei der gebotenen Würdigung der konkreten sicherheitserheblichen Erkenntnisse auch tatsächlich vorgelegen. Die Weisung zum Umgang mit den Speichersticks „SCHWARZ-ROT“ und „ROT-ROT“, die der Antragsteller missachtet habe, habe bezweckt, das Sicherheitsniveau am Dienstort angesichts der sicherheitspolitischen Lage zu erhöhen. Die Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums seien bevorzugtes Angriffsziel sicherheitsgefährdender Kräfte, wobei die Angriffe u. a. auch auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Verschlusssachen zielten. Das Meldezentrum, in dem der Antragsteller eingesetzt gewesen sei, sei besonders sensibel. Seine Mitarbeiter hätten nämlich Zugriff auf Nachrichten bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM oder könnten sich zumindest Zugang zu diesen verschaffen, weshalb für die Wahrnehmung der dortigen Tätigkeit gemäß § 10 Nr. 2 SÜG eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchzuführen sei. Die dortigen Beschäftigten überwachten 24/7 die zentral eingehenden Posteingänge des Bundesministeriums in verschiedenen IT-Systemen, zu denen Berichterstattungen unterschiedlicher nationaler und übernationaler Stellen gehörten, und setzten diese Eingänge händisch mittels USB-Wechseldatenträgern in andere IT-Systeme um. Diese Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Sorgfalt mit den eingestuften Informationen, um zu verhindern, dass Informationen in für deren Verarbeitung nicht zugelassene IT-Systeme übertragen würden. Insoweit gebe es u. a. USB-Sticks „ROT-ROT“, die nicht an schwarzen Systemen verwendet werden dürften und im Betriebsraum verbleiben müssten, um der Gefahr ihres Verlusts vorzubeugen. Der Antragsteller habe diese Vorgaben, wie durch den Leiter des Meldezentrums dokumentiert sei, wiederholt missachtet und sich im Nachgang „jeweils uneinsichtig“ gezeigt. Das rechtfertige Zweifel daran, dass er im Falle seiner Weiterbeschäftigung in dem Meldezentrum die bestehenden Vorgaben einhalten werde. Dies könne im schlimmsten Fall dazu führen, dass Unbefugte von Verschlusssachen Kenntnis erlangten und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet oder den staatlichen Interessen schwerer Schaden zugefügt würde. Ein weiterer Einsatz des Antragstellers in dem Meldezentrum sei daher ausgeschlossen.
b) Dieses Vorbringen greift nicht durch.
aa) Bei dieser Bewertung mag dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt ist, das Bundesministerium habe angesichts der Zeitspanne von drei Monaten zwischen der Meldung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse und der auf § 16 Abs. 3 SÜG gestützten Maßnahme eine Eilbedürftigkeit schon selbst nicht angenommen. Allerdings dürfte, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen nicht überzeugen. Stellt man mit der Antragsgegnerin auf eine Kenntniserlangung nicht schon Anfang April, sondern erst am 12. Mai 2025 ab, so liegen zwischen diesem Zeitpunkt und der Maßnahme vom 3. Juli 2025 noch immer etwa siebeneinhalb - und nicht etwa, wie vorgetragen, sechs - Wochen, und zwar ohne nennenswerte Aktivitäten der Antragsgegnerin, wie deren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. April 2026, S. 5, Zeile 12 bis 21 belegen. Auch das Argument, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse seien erst „sukzessive auf der Zeitachse“ erwachsen, dürfte insoweit nicht durchgreifen, weil die dem Antragsteller vorgeworfenen Informationssicherheitsverstöße am 12. Mai 2025 bereits vollständig „dokumentiert“ waren (vgl. inzwischen auch die sich aus dem Ermittlungsbericht vom 16. Juni 2026 ergebenden, in den Zeitraum vom 17. Oktober 2024 bis zum 17. März 2025 fallenden Daten der dem Antragsteller mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Verhaltensweisen). Dass schließlich, wie die Antragsgegnerin noch geltend macht, das Verfahren von der ersten Erkenntnis bis zur abschließenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen erforderlicher Ermittlungen „nicht selten über ein Jahr“ dauere, ist für die hier maßgebliche Frage, welche Zeitspanne zwischen der ersten Erkenntnis und einer vorläufigen Untersagung nach § 16 Abs. 3 SÜG ggf. schon gegen die Annahme einer Eilbedürftigkeit spricht, ersichtlich irrelevant.
bb) In Ansehung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden ist (jedenfalls) die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle hier an der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG u. a. erforderlichen Voraussetzung, nach der die vorläufige Untersagung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit keinen Aufschub dulden darf.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann die zuständige Stelle, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. Diese Vorschrift eröffnet der zuständigen Stelle in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person schon vor einer abschließenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu untersagen, wenn die mit dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen („sofern“) erfüllt sind.
Vgl. etwa Däubler, in: Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 7, und Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 16 Rn. 7; unklar Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: 53. Aktualisie-rung 2026, SÜG § 16 Rn. 9 f.: „Gesichtspunkte, (…) die bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigten sind“.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Untersagung keinen Aufschub dulden darf. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Der Zusammenhang dieser zeitlichen Voraussetzung mit der weiteren Voraussetzung, dass die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die Untersagung erfordern müssen, verdeutlicht aber, dass die unmittelbare Untersagung dann möglich sein soll, wenn die (noch nicht abschließend geprüften) sicherheitserheblichen Erkenntnisse so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen.
So die Begründung des historischen Gesetzgebers, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, BT-Drs. 18/11281 vom 22. Februar 2017, S. 82.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass nicht schon jede sicherheitserhebliche Erkenntnis die vorläufige Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG rechtfertigen kann. Es bedarf nach den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalls vielmehr einer besonderen Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten der Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko nicht zumutbar erscheinen und erkennen lässt, dass die Entscheidung keinen Aufschub duldet.
Vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: 53. Aktualisierung 2026, SÜG § 16 Rn. 10.
Diese ist etwa dann zu bejahen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass die betroffene Person den Inhalt von Verschlusssachen an Unbefugte gibt oder Sabotagemaßnahmen mindestens unterstützt.
Vgl. Däubler, in: Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 7.
Dass hier ein solcher oder ein entsprechender, d. h. gleich gewichtiger, die vorläufige Untersagung rechtfertigender Fall gegeben sein könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Bereits die prognostische Annahme, der Antragsteller werde angesichts seiner von der Antragsgegnerin behaupteten Uneinsichtigkeit überhaupt weiter gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verstoßen, ist nach Aktenlage schon im Zeitpunkt der Untersagung vom 3. Juli 2025 haltlos gewesen. Nach dem „Verlaufsprotokoll Belehrungsgespräch J.“ vom 22. April 2025 (Beiakte Heft 1, Bl. 13 bis 18) hat der Antragsteller
ausgeführt, „die erläuterten Punkte verstanden zu haben“ (Gliederungspunkt „24-", Satz 1),
angegeben, „einsichtig“ zu sein (Gliederungspunkt „14-"), und
ferner erklärt, „dass er gegen die erlassenen Regelungen und Informationssicherheitsbestimmungen nicht mehr verstoßen werde“ (Gliederungspunkt „18-", Satz 1).
Der „Ergebnisvermerk Belehrungsgespräch J.“ vom 22. April 2025 (Beiakte Heft 1, Bl. 11 f.) hält dementsprechend explizit fest, dass der Antragsteller angegeben habe, „sich künftig vollumfänglich an die Regelungen und Weisungen zur Informationssicherheit zu halten“ (Gliederungspunkt „6-", Satz 2). Der Antragsteller hat, soweit ersichtlich, in der Folgezeit auch nicht etwa behauptet, dass er diese Äußerungen nicht oder nicht mit dem protokollierten Inhalt getätigt hat; entsprechendes hat auch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Namentlich ist dies nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrem (nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten) Schriftsatz vom 13. April 2026 (S. 5) möglicherweise annimmt, dadurch geschehen, dass der Antragsteller den „Nachbelehrungsnachweis“ entgegen der Aufforderung (zuerst) durch den Leiter des Meldezentrums (E-Mail vom 24. April 2025) nicht signiert hat, weil dies ausweislich seiner E-Mail vom 25. April 2025 an „S“ aus anderen, darin näher ausgeführten Gründen unterblieben ist.
Unabhängig davon ist ebenfalls schon bei Erlass der Untersagung vom 3. Juli 2025 nicht ersichtlich gewesen, dass - hier angesichts des Vorstehenden nur noch unterstellte - drohende künftige Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen die einschlägigen Informationssicherheitsvorschriften auch nur annähernd ein solches Sicherheitsrisiko begründen könnten, das demjenigen entspräche, das im Falle der beispielhaft angeführten Weitergabe des Inhalts von Verschlusssachen an Unbefugte bestünde.
Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass die in Rede stehenden Informationssicherheitsverstöße bis zu der Übernahme der Leitung des Meldezentrums durch U. einer üblichen, von dem früheren Leiter, P., als unproblematisch betrachteten Praxis entsprachen und dass - hier entscheidend - diese Praxis in zehn Jahren nie zu Sicherheitsproblemen oder Beanstandungen bei Sicherheitsinspektionen geführt hatte. Dies war der Antragsgegnerin schon vor dem 3. Juli 2025 bekannt oder hätte diese bis zu diesem Zeitpunkt zumindest leicht ermitteln und sodann wissen können, weil der Antragsteller (jedenfalls) in der bereits angesprochenen E-Mail vom 25. April 2025 an „S“ (und nach seinen Angaben auch schon im Belehrungsgespräch vom 22. April 2025) auf die seiner Ansicht nach widersprüchliche Vorschriftenlage hingewiesen und ausgeführt hatte, den Eindruck zu haben, „stellvertretend für 23 Kollegen an den 'Pranger gestellt zu werden'“. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Die Antragsgegnerin hätte zunächst schon bei Erlass der Untersagung mindestens wissen bzw. angestoßen durch die Erklärungen des Antragstellers ermitteln müssen, dass es nach der angesprochenen Praxis langjährig als unproblematisch angesehen worden war, die vorhandenen Sticks unabhängig von ihrer Kennzeichnung für Umsetzungen aller Art zu nutzen, weil die Übung bestanden hatte, die Sticks (bzw. die darauf befindlichen Daten) nach jeder Nutzung händisch zu löschen. Ebenso war es in dem Meldezentrum unter der vorherigen Leitung üblich, die Tür zum VS-Raum im Bedarfsfall zu verkeilen. Das diente u. a. dazu, auch bei Arbeit in einem anderen Raum des Meldezentrums akustische Benachrichtigungssignale aus dem VS-Raum, die eine Bearbeitung eingehender Nachrichten innerhalb einer bestimmten Frist verlangten, überhaupt wahrnehmen zu können, und wurde unter Sicherheitsaspekten als unproblematisch betrachtet, weil es sich bei dem Meldezentrum um einen gesonderten Bereich handelt, der nur mit einer Zutrittsberechtigung betreten werden kann und in dem kein Publikumsverkehr stattfindet. Schließlich und vor allem hat die Antragsgegnerin (wohl mangels entsprechender Ermittlungen) nicht konkret ausgeführt, dass die gerügten Verhaltensweisen jemals bei einer Sicherheitsinspektion beanstandet worden seien oder dass es in den zehn Jahren zu irgendeinem Sicherheitsvorkommnis gekommen sei, obwohl ihr dies als zuständiger Stelle ein Leichtes hätte sein müssen. Dass die gerügte Praxis zehn Jahre lang nicht zu Beanstandungen oder Problemen geführt hat, hat im Übrigen später der Zeuge P. bei seiner Vernehmung in dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren ausgesagt (vgl. S. 5 des Abdrucks des Vernehmungsprotokolls, eA OVG 1 B 15/26, Bl. 92). Nur noch ergänzend sei ausgeführt, dass die Antragsgegnerin am 3. Juli 2025 auch schon hätte wissen müssen, dass, wie später auch im Ermittlungsbericht auf dessen S. 23 f. ausführlich festgehalten wird, der Betriebsfrieden in dem Meldezentrum seit der Übernahme der Leitung durch U. wegen dessen Auftretens und wegen seiner neuen, allerdings der (den Mitarbeitern des Meldezentrums seinerzeit wohl noch nicht bekannt gemachten) Vorschriftenlage entsprechenden Vorgaben stark beeinträchtigt war. In dem Ermittlungsbericht ist, wie hier ebenfalls nur ergänzend festgehalten werden soll, sogar von zahlreichen Beschwerden wegen Mobbings (bzw. wohl eher: „Bossings“) die Rede, und der im Disziplinarverfahren vernommene Zeuge P. hat am 19. Februar 2026 ausweislich des Vernehmungsprotokolls, eA OVG 1 B 15/26, Bl. 88 ff. (dort S. 4 bzw. Bl. 91) bekundet und näher erläutert, dass U. das Meldezentrum „zerlegt“ habe.
Dafür, dass den Mitarbeitern des Meldezentrums und damit auch dem Antragsteller die bereits angesprochene (wahre) Vorschriftenlage während des Zeitraums, in dem der Antragsteller die ihm vorgehaltenen Verhaltensweisen gezeigt haben soll, außer durch organisatorische Vorgaben des neuen Vorgesetzten noch nicht bekannt war, spricht insbesondere der Umstand, dass die „Belehrung zur Informationssicherheit, Sichere Nutzung IT-Wechselspeicher im VS-Betrieb“ (Beiakte Heft 1, Bl. 25 ff.), die die entsprechenden Sicherheitsvorgaben macht, ausweislich der E-Mail des Beschäftigten L. an den Leiter des Meldezentrums, U., vom 30. April 2025 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war. Belegt wird dies zudem durch die u. a. an den Antragsteller gerichtete E-Mail des Leiters des Meldezentrums vom 2. Mai 2025, mit der offenbar alle Beschäftigten des Meldezentrums aufgefordert worden sind, die als Anlage beigefügte Belehrung „Datenschleuse VS-Betrieb“ zur Kenntnis zu nehmen und den ebenfalls beigefügten Nachweis zur Informationssicherheitsbelehrung auszufüllen, zu zeichnen und zurückzusenden.
2. Das Beschwerdevorbringen zeigt ferner nicht auf, dass der Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
a) Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend: Dem Antragsteller entstünden durch die Untersagung keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen sei nicht „Begleitumstand“ der (inzwischen beendeten) Abordnung, sondern habe diese erforderlich gemacht. Bei einem Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren könne die Ermächtigung wiedererteilt werden und der Antragsteller erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Die Konstruktion des Verwaltungsgerichts, in der Maßnahme einen nachhaltigen Eingriff in die berufliche Ehre des Antragstellers zu sehen und daraus einen Anordnungsgrund abzuleiten, verkenne, dass „Erteilung, Versagung und Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung gerade nicht den geschützten Rechtsbereich der betroffenen Person“ berührten, da es allein um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange gehe, weshalb es auch keinen Anspruch auf Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder zu Verschlusssachen gebe. Die Annahme einer mangelnden Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 SÜG) stelle keinen Angriff auf die berufliche Ehre des Antragstellers dar.
b) Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - auch in Ansehung des Beschwerdevortrags - zu Recht angenommen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Die Notwendigkeit der begehrten vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bzw. die Bewertung, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre, ergibt sich daraus, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers, die bisher ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit fortzuführen und nicht innerbehördlich dem fehlerhaften Verdikt von Sofortmaßnahmen erfordernden Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit ausgesetzt zu sein, bis zu einer Hauptsacheentscheidung endgültig vereitelt würde.
Dieser Bewertung kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG, wie sie hier in Rede steht, berühre nicht den geschützten Rechtsbereich der betroffenen Person. Zwar trifft es zu, dass eine Sicherheitsüberprüfung als solche ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Das schließt aber nicht aus, dass die Auswirkungen einer negativen Entscheidung den geschützten Rechtsbereich des Betroffenen berühren; hierzu zählen etwa der Entzug der VS-Ermächtigung und die sich daraus ergebenden organisationsinternen Verwendungseinschränkungen bei Beamten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 19 ff.
Das ergibt sich daraus, dass die zuständige Stelle im Rahmen ihrer (Ermessens-) Entscheidung nach § 16 Abs. 3 SÜG unstreitig eine Abwägung vorzunehmen hat, in die neben dem verfolgten Sicherheitsinteresse auch das - danach aber rechtlich anerkannte - Interesse der betroffenen Person an der Fortführung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einzustellen ist.
Vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: 53. Aktualisierung 2026, SÜG § 16 Rn. 9.
Dass die Untersagung nach § 16 Abs. 3 SÜG dieses Interesse der betroffenen Person berührt, wird ferner dadurch belegt, dass der betroffenen Person gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG grundsätzlich Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, rechtfertigt die Ermessensentscheidung des Senats, von einer Reduzierung des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwerts abzusehen.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.