Oberverwaltungsgericht NRW, 3. Senat — 3 A 1349/26
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre verfristet. Die Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 16. April 2026 zugestellt worden war, am 18. Mai 2026 abgelaufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) könnte der Klägerin nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht gewährt werden. Ein mittelloser Kläger, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist bis zu der Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2025 - 9 A 1414/25 -, juris Rn. 3 f. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin innerhalb dieser Frist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars vorgelegt. Diese Erklärung vom 16. Mai 2026 ist indes unvollständig. Sie enthält neben der Eintragung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 896,30 € keine Angaben bzw. Belege zu den übrigen Bruttoeinnahmen der Klägerin. Der Erklärung lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin einer selbst- oder nichtselbständigen Arbeit nachgeht oder andere (im Formular im Einzelnen benannte) Leistungen erhält. Die erforderliche Prüfung des Unvermögens der Kostentragung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist dem Gericht damit nicht möglich. Die handschriftliche Anmerkung der Klägerin auf dem Formular führt zu keiner anderen Bewertung, „Einnahmen unklar, da Steuererklärung d. Mutter fehlt u. damit auch das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis unklar ist“. Nachvollziehbare Angaben zu dem insofern gemeinten konkreten Arbeitsverhältnis, dessen Bedeutsamkeit im hier gegebenen Zusammenhang, der Höhe ihrer Einkünfte und der Bedeutung der Steuererklärung ihrer Mutter lassen sich dem nicht entnehmen. Dass die Klägerin Alleinerbin der am 12. Juni 2025 verstorbenen Frau B. ist, wie im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgeführt wird, lässt die Pflicht zur Angabe der erforderlichen - eigenen - wirtschaftlichen Verhältnisse unberührt. Die Angabe der Klägerin in ihrem Antrag, der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer ihrer Mutter habe „keinerlei Steuererklärung“ abgegeben, führt ebenfalls nicht weiter. Auf das Erfordernis vollständiger Angaben hat der Senat im Übrigen mit der Eingangsverfügung vom 27. Mai 2026 hingewiesen.
Abgesehen davon sind auch die weiteren Angaben der Klägerin im genannten Formular zu ihrem Grundeigentum, sonstigen Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen unklar. Auch insoweit erläutert sie nicht hinreichend, inwiefern es für diese Angaben auf die „Steuererklärungen der Mutter“ ankommen könnte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).