Oberverwaltungsgericht NRW, 3. Senat — 3 A 1350/26
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre verfristet. Die Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 16. April 2026 zugestellt worden war, am 18. Mai 2026 abgelaufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) könnte der Klägerin nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht gewährt werden. Ein mittelloser Kläger, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist bis zu der Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2025 - 9 A 1414/25 -, juris Rn. 3 f. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin innerhalb dieser Frist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars vorgelegt. Diese Erklärung vom 16. Mai 2026 ist indes unvollständig. Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag - 3 A 1349/26 - zur inhaltsgleichen Erklärung der Klägerin.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).