Oberverwaltungsgericht NRW, 3. Senat — 3 A 1898/26
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss, mit dem er ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. April 2026 abgelehnt hat, nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Vgl. im Einzelnen den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 13.04.2023 - 3 B 387/23 -, n. v.
Die Klägerin legt mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), welches konkrete - nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts zentrale - Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll. Soweit das Vorbringen nachvollzogen und mit dem Streitgegenstand im Zusammenhang gebracht werden kann, greift die Klägerin vielmehr die rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Senat an und begehrt eine erneute Überprüfung desselben. Einen Anspruch darauf, dass das Gericht eine Rechtsmeinung teilt, gewährt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht. Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung der angegriffenen Entscheidung zu veranlassen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2010 - 2 B 45.10 -, juris Rn. 19, und vom 10.03.2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.
Aus den Einwendungen gegen die Annahme des Senats, die Klägerin habe eine unvollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit greift die Klägerin der Sache nach die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung ihres Prozesskostenhilfebegehrens erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es mit Blick auf die streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).