Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 A 132/25
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung infolge der gesetzgeberischen Klarstellung durch den am 1.7.2026 in Kraft getretenen § 16 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV NRW wäre diese voraussichtlich unterlegen. Bereits in der vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senats war geklärt, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW in Bezug auf Verbundspielhallen verlangt, für jede der Spielhallen eine separate Aufsicht zur Verfügung zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2024 - 4 B 1004/24 -, juris, Rn. 30 ff.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.