Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 E 339/26
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2025 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
Der Streitwert war auf 50.000,00 Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2022 gewandt, mit dem der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 16.4.2018 und der Änderungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2018 widerrufen worden sei. Der Zuwendungsbescheid vom 16.4.2018 sah zwar eine Zuschussgewährung zu den förderfähigen Messekosten in Höhe von 55.000,00 Euro vor. Der genaue Förderbetrag sollte aber anhand der eingereichten Abrechnungsunterlagen ermittelt werden und betrug nach dem Änderungsbescheid vom 14.12.2018 insgesamt 50.000,00 Euro.
Für die Halbierung des Streitwerts, von der der Kläger in der Klageschrift noch anhand förderfähiger Messekosten in Höhe von 55.000,00 Euro ausgegangen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 8.2.2022 bildet die Grundlage für alle nachfolgend mit Einzelbescheiden vom 8.2.2022 erfolgten Rückforderungen gegenüber den in der Kleingruppe zusammengeschlossenen Unternehmen in Höhe des endgültigen Förderbetrags von insgesamt 50.000,00 Euro. Auch im Falle der vom Kläger angenommenen Nichtigkeit des Widerrufsbescheids käme eine Abweichung von der vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Konfliktpotenzial grundsätzlich gewollten Ansatzes der bezifferbaren Geldleistung als Streitwert,
vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 311 f.,
nicht in Betracht. Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung des Bescheids.
Vgl. BFH, Beschluss vom 9.3.2022 - IX E 3/21 -, juris, Rn. 16, m. w. N.
Gleichfalls ist unerheblich, ob der Kläger ein gegenüber dem an der Höhe der Zuwendungssumme bemessenen Streitwert geringeres oder gar kein wirtschaftliches Interesse hat. Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das der Kläger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich die Höhe der widerrufenen Zuwendung, um die unmittelbar gestritten wird, auch wenn die Auszahlung an jedes Unternehmen separat erfolgte. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die lediglich unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Folgen ausschließlich in Gestalt der Anhebung der Höhe der bezifferten Geldleistung im Sinne von Satz 1 erlaubt, über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus verstieße gegen das gesetzliche Konzept.
Vgl. BFH, Beschluss vom 15.1.2019 - II S 1/19 -, BFHE 263, 302 = juris, Rn. 13.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.