Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 E 352/26
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Berichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.3.2026 bezüglich der Kostenentscheidung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.4.2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.4.2026 ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und ist unabhängig davon, ob eine Vertretung auch in der Vorinstanz notwendig war. Auf das Vertretungserfordernis für die Beschwerde ist der Antragsteller in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit gerichtlicher Verfügung vom 1.6.2026 hingewiesen worden. Das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen nicht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, wonach eine anwaltliche Vertretung nach Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich sein soll, gilt nur für eine hier nicht zu beurteilende Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach dem Gerichtskostengesetz. Diese Vorschrift ist hingegen nicht einschlägig für die in Rede stehende Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.4.2026, mit dem dieses den Kostentenor des Beschlusses vom 23.3.2026 entsprechend § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt hat, auch wenn der Antragsteller seine Beschwerde ausdrücklich als „Kostenbeschwerde gemäß § 66 Abs. 1 GKG“ bezeichnet hat. Die mit der Beschwerde der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Durchbrechung der materiellen Rechtskraft beanstandete Änderung des Kostentenors durch das Verwaltungsgericht betrifft die auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützte Kostengrundentscheidung, nach der der unterliegende Teil neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, § 162 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss entsprechend § 118 Abs. 1 VwGO, der eine ebenfalls auf Kostenbestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) gestützte Kostengrundentscheidung ändert, richtet sich ebenfalls nach der Verwaltungsgerichtsordnung und anders als die Erhebung von Gerichtskosten, die nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist, nicht nach dem Gerichtskostengesetz, das sich deshalb auch nicht als vorrangig einschlägiges Spezialgesetz erweist.
In einem zulässigen Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO wäre im Falle einer anwaltlichen Vertretung des Antragstellers die Frage zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Änderung der Kostengrundentscheidung vorgelegen haben. Derartige Streitfragen sind nicht Gegenstand von ohne anwaltliche Vertretung zulässigen Beschwerden betreffend die Berechtigung der angesetzten Gerichtskosten. Dass der Antragsteller danach gehalten war, sich gegen die im Wege der Berichtigung erfolgte Abänderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung anwaltlich vertreten im Beschwerdeverfahren zur Wehr zu setzen, erschwert den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und verletzt nicht den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, auch wenn es hier gleichfalls nur um geringe Kosten geht. Der Senat ist aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG auch gehindert, abweichend von dem nicht im weiteren Verfahrensverlauf fallen gelassenen Hinweis des Berichterstatters vom 1.6.2026 unter dem Vorwand einer nicht sachlich gerechtfertigten verfassungskonformen Auslegung § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auf eine Beschwerde nach § 146 VwGO zu übertragen, für die sich das Vertretungserfordernis unmissverständlich aus den §§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 67 Abs. 4 VwGO ergibt. Die Grundätze eines fairen Verfahrens sind in jeder Hinsicht gewahrt. Der Antragsteller, den bereits das Verwaltungsgericht auf das Vertretungserfordernis hingewiesen hatte, hatte Gelegenheit, rechtzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen sowie umfassend selbst seinen abweichenden Rechtsstandpunkt zum Vertretungserfordernis darzustellen, nachdem er sich entschieden hatte, die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung einzulegen. Die Dauer des Verfahrens ist der prozessual gebotenen Reaktion auf das jeweilige umfangreiche Vorbringen des Antragstellers geschuldet.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich der Sache nach ein, der Senat müsse wegen seines rechtsschutzfreundlichen Umgangs mit seiner Klarstellung, bei seinem mit dem Wort „Gehörsrüge“ überschriebenen Schriftsatz vom 20.7.2026 handele es sich nicht um eine „Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO“, auch seine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts als wirksame prozessuale Gestaltungserklärung anerkennen. Wie ausgeführt kann gemäß § 67 Abs. 4 VwGO im Grundsatz nur ein vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigter Bevollmächtigter wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Dieser Grundsatz erfährt außer in hier nicht gegebenen Fällen abweichender spezialgesetzlicher Regelung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich dann eine Ausnahme, wenn eine Naturalpartei ein ohne Beachtung des Anwaltszwangs selbst eingelegtes Rechtsmittel ohne Anwalt wieder zurücknimmt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 - 3 B 101.08 -, juris, Rn. 1.
Die erfolgte formlose Einstellung des unter dem Aktenzeichen 4 E 503/26 geführten Anhörungsrügeverfahrens nach nachvollziehbarer Klarstellung des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, er habe keine Anhörungsrüge einlegen wollen, ist insofern vergleichbar. Bezogen auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts stellt sich die Interessenlage jedoch anders dar. Diesbezüglich gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die dem Vertretungserfordernis nicht genügende Beschwerde als zulässig zu betrachten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.