Oberverwaltungsgericht NRW, 6. Senat — 6 A 2972/25
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es kann auf sich beruhen, ob die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO schon deshalb verfehlt werden, weil der Kläger nicht einmal sinngemäß einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benennt. Denn selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass er - was allein in Betracht kommt - das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, wird der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist, hier also im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit dargelegt sind.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen - zum einen § 61 Abs. 1 und 2 LBG NRW und zum anderen § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Es hat die Voraussetzungen keiner dieser Anspruchsgrundlagen als erfüllt angesehen und sich dafür jeweils auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt, die der Kläger schon nur zum Teil angreift; jedenfalls legt er nicht den Anforderungen entsprechend dar, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wären.
Mit der Zulassungsantragsschrift vom 29.10.2025 hat der Kläger sich (nur) auf die Ablehnung des Anspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezogen und hierzu allein geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe seine - des Klägers - rechtswidrige Heranziehung durch den Dienstherrn zu Unrecht verneint. Abgesehen davon, dass auch hierzu jede Darlegung ausbleibt, verhält sich der Kläger damit in keiner Weise zu den weiteren diesbezüglichen Ablehnungsgründen, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, nämlich das Fehlen einer rechtzeitigen schriftlichen Rüge der (behaupteten) Zuvielarbeit sowie den Vorrang der Dienstbefreiung.
Mit dem weiteren Schriftsatz vom 25.11.2025 hat der Kläger sich demgegenüber - soweit nachvollziehbar - gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 61 Abs. 1 und 2 LBG NRW gewandt und hierzu sinngemäß angeführt, die Mehrarbeit sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Umfang von 250 Stunden sehr wohl genehmigt gewesen und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, die genehmigten 250 Mehrarbeitsstunden abzubauen. Dies betrifft zum einen lediglich einen Teil seines (auf Ausgleich von 493 Stunden gerichteten) Klagebegehrens; zum anderen werden auch diesbezüglich die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Schon zur Behauptung einer Genehmigung lässt es der Kläger an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und einer Unterfütterung seiner Behauptung fehlen, es habe ein genehmigtes Arbeitszeitkonto gegeben. Noch weniger ist den Anforderungen an die Darlegung im Weiteren genügt. Es wird schon nicht hinreichend klar und kann nur vermutet werden, dass er die Feststellung des Verwaltungsgerichts beanstanden möchte, einer vorrangig zu gewährenden Dienstbefreiung hätten zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen gestanden. Jedenfalls beschränkt sich der Kläger diesbezüglich auf die Behauptung einer Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten N. (die das beklagte Land allerdings bestreitet) sowie darauf, zur Begründung auf seinen Vortrag erster Instanz zu verweisen. Das genügt den oben dargestellten Erfordernissen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).