Oberverwaltungsgericht NRW, 9. Senat — 9 B 1176/26
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 76,24 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind im vorliegenden Zusammenhang nur die in § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Das Vertretungserfordernis besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die - wie hier - ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf dieses Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der dem angegriffenen Eilbeschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung sowie in der Eingangsverfügung des beschließenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden. Eine dem Vertretungserfordernis genügende Einlegung der Beschwerde kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, denen der Senat folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).