Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21. Kammer — 21 L 2141/25
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt mangels Zulässigkeit schon deshalb erfolglos, da das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. § 188 S. 2 VwGO) und weitergehende Kosten aufgrund erfolgter oder beabsichtigter Mandatierung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in vorliegendem Verfahren weder angefallen sind noch (nach derzeitigem Stand) anfallen werden. Darauf ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hingewiesen worden, ohne dass sie mitgeteilt hätte, dass sie mit Benennung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts reagiert hätte.
Im Übrigen bliebe vorliegender Antrag erfolglos, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach §§ 166 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg böte.
2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe des zuletzt bewilligten Förderbetrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine - voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende - Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2025 - 12 B 287/25 - und vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, juris;
im Wohngeldrecht: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 21 L 3059/99 -, vom 27. Juli 2006 - 21 L 1340/06 -, vom 8. September 2009 - 21 L 886/09 -, vom 29. November 2010 - 21 L 1704/10 - und vom 20. Dezember 2010 - 21 L 2008/10 -;
in Pflegewohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 21 L 670/09 -.
Eine einstweilige Anordnung des Gerichts ist nur gerechtfertigt, wenn dem Auszubildenden die für seine Ausbildung benötigten Mittel nicht anderweitig - auch nicht im beschränkten Umfang - zur Verfügung stehen und dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Ramsauer, in: Ramsauer / Stallbaum, BAföG, § 54 Rdnr. 36.
In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.
Vgl. zuletzt noch: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2025 - 12 B 287/25 -.
Ein in diesem Sinne verstandener Anordnungsgrund besteht zugunsten der Antragstellerin nicht.
Zwar hat sie allgemein vorgebracht, familiäre Unterstützung bestehe nicht. Ihr Vater, der Alleinverdiener der Familie gewesen sei, sei im Mai 2019 verstorben, als sie bereits mit dem Studium der Pharmazie an der Q.-Universität Y. im Sommersemester 2018 begonnen habe. Ihre Mutter sei Hausfrau und beziehe Bürgergeld.
Dem steht aber gegenüber, dass sie über ein monatliches Einkommen von ca. 550 € aufgrund eines sog. Minijobs verfügt. Darüber verfügt sie ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges über eine Halbwaisenrente zuletzt von 121,36 €, die solange weitergewährt wird, wie sich die Antragstellerin im Studium befindet (vgl. Verwaltungsvorgang = Beiakte 2, Bl. 277). Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. Oktober 2022 - Rentenversicherungsnummer N01 - teilt der Antragstellerin zwar mit, dass die Waisenrente mit dem 31. März 2023 endet. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Rentenanspruch befristet ist bis zum Ende der Ausbildung. Und ausdrücklich heißt es weiter:
„Wir leisten die Waisenrente auf Antrag weiter, wenn
- eine Schulausbildung oder Berufsausbildung begonnen beziehungsweise fortgesetzt wird oder
- ein freiwilliger Dienst geleistet wird oder
- die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet: die zwischen 2 Ausbildungen oder zwischen einer Ausbildung und einem Wehrdienst beziehungsweise einem freiwilligen Dienst liegt
oder
- die Waise sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, rechtzeitig - ungefähr 3 Monate vor dem Ende der Rente - einen Antrag auf Weiterzahlung der Waisenrente zu stellen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Rentenzahlung auch dann zum 31.03.2023 eingestellt wird, wenn wir bis dahin über den Antrag auf Weiterzahlung noch nicht entscheiden konnten.“
Zu etwaigen Gründen einer möglichen Einstellung der Waisenrente hat die Antragstellerin in vorliegendem Verfahren nichts vorgetragen.
Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihre möglichen Einkünfte - ggfs. auch im Rahmen eines weiteren Nebenjobs - nicht bedarfsdeckend wären, um die Ausbildung vorläufig fortsetzen zu können, sind auch dem Vorbringen ansonsten nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis,
„seit dem Ausbleiben der Ausbildungsförderung bin ich finanziell nicht mehr in der Lage, meine laufenden Lebenshaltungskosten selbstständig zu decken“,
entbehrt mangels entsprechender Nachweise einer sachlichen Grundlage.
Vgl. ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2025 - 12 B 287/25 -.
Im Gegenteil wird ein Teil ihrer Lebenshaltungskosten von ihrem Partner, Herrn U. G., getragen. Dieser hat mit Schreiben vom 19. Juni 2025 ausdrücklich erklärt:
„dass ich derzeit die laufenden Lebenshaltungskosten meiner Partnerin R. J., geboren am 00.00.0000, mittrage.
Ich unterstütze sie daher derzeit freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung, da sie andernfalls in eine akute finanzielle Notlage geraten würde.“
Auf dieser Grundlage kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht.
3. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154, 188 S. 2 VwGO.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.