Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16. Kammer — 16 K 3257/26
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger war zwischen dem Jahr 2023 und dem 5. September 2025 Alleineigentümer des postalischen Grundstücks G01 welches auf dem Gebiet der Beklagten liegt.
Dieses Grundstück grenzt im Westen auf einer Länge von standardgerundeten 30m an das Flurstück N01. Weiter westlich folgen die Flurstücke N02, N03 und N04 und sodann die öffentliche Erschließungsanlage „U.“, welche jedenfalls nahezu parallel zu der o.g. Grenzlinie verläuft. Vom „U.“ zweigt ein etwa 80m langer Privatweg ab, der bis zur Höhe des Flurstücks N01 über die Flurstücke N05 und N06, deren Miteigentümer (mit entsprechender Nutzungsregelung) der Kläger ist, und sodann über das Flurstück N07 sowie sein eigenes Grundstück verläuft, wobei zugunsten des Eigentümers des klägerischen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück N07 existiert.
Die auf dem o.g. Grundstück aufstehende Doppelwohnhaushälfte war bis zum 31. Dezember 2024 vermietet, wobei die ehemaligen Mieter des Klägers mit einem einmal wöchentlich abgeholten 240l-Restabfallbehälter an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen waren. Die gesamte Abwicklung erfolgte über die ehemaligen Mieter des Klägers.
Die Fahrbahnen und Gehwege des „U.s“ unterliegen einmal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung (Reinigungsklasse C1 i.S.d. Straßenreinigungsverzeichnisses, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 [im Folgenden SRS] Bestandteil der SRS ist).
Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 setzte die Beklagte bezüglich des o.g. Grundstücks für das Gebührenjahr 2025 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 331,50 Euro und eine Abfallentsorgungsgebühr von 1.000,35 Euro fest. Als Abgabepflichtige bezeichnete die Beklagte dabei R., P. und E. I., wobei es sich um Verwandte des Klägers handelt.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 teilte eine ehemalige Mieterin mit, dass das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2025 beendet worden sei und bat um Versendung des Bescheids an den Eigentümer.
Unter dem 4. Juni 2025 erging eine an die o.g. Verwandten des Klägers gerichtete Mahnung, unter dem 6. August 2025 eine Vollstreckungsankündigung.
Diesen Maßnahmen „widersprach“ der Kläger mit E-Mail vom 20. August 2025 und rügte die Falschadressierung sowie den Umstand, dass seit Auszug der ehemaligen Mieter wegen Leerstands keine Abfallentsorgung mehr stattgefunden habe.
Daraufhin teilte die Beklagte mit E-Mail vom 21. August 2025 mit, die Nutzung der Tonne sei irrelevant. Solange diese nicht abbestellt sei, werde das Grundstück angefahren. Die Straßenreinigung sei gar nicht „abbestellbar“.
Mit E-Mail vom 22. August 2025 monierte der Kläger, dass die Abfallentsorgung zu keinem Zeitpunkt über den Eigentümer abgewickelt worden sei.
Mit Änderungsgebührenbescheiden vom 11. September 2025 kassierte die Beklagte die Festsetzung gegenüber den o.g. Verwandten des Klägers und setzte die entsprechenden Beträge gegenüber dem Kläger fest, wobei der Kläger den Erhalt des ihn betreffenden Bescheids im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Abrede stellt.
Am 4. November 2025 erging gegenüber dem Kläger eine Mahnung, welcher er mit E-Mail vom 5. November 2025 „widersprach“.
Mit Änderungsgebührenbescheid vom 20. November 2025 setzte die Beklagte mit Blick auf den unterjährigen Eigentumswechsel gegenüber dem Kläger reduzierte Beträge von 750,26 Euro für die Abfallentsorgung und 248,63 Euro für die Straßenreinigung fest.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 Widerspruch und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Abfallentsorgung sei bei Auszug durch die Mieter abgemeldet worden. Außerdem sei der Abrechnungszeitraum falsch. Das Grundstück habe er schon im Mai 2025 verkauft und die Übergabe habe schon am 25. Juli 2025 stattgefunden. Hilfsweise beantrage er die Befreiung von den Gebühren für das Jahr 2025.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2026 wies die Beklagten den Widerspruch als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid vom 20. November 2025 lediglich eine Reduktion der Gebühren darstelle.
Der Kläger hat am 31. März 2026 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus im Wesentlichen vor, die Berechnung der Gebühren sei nicht nachvollziehbar. Die Straßenreinigungsgebühren seien zu hoch veranlagt. In Ansehung der multiplen Vorderliegergrundstücke komme es zu einer Mehrfachveranlagung derselben Meter des U.s. Die Einordnung in die Reinigungsklasse C sei fehlerhaft, das nur einmal die Woche maschinell gereinigt werde. Seine ehemaligen Mieter seien nicht befugt gewesen, den Übergang der Gebührenpflicht auf ihn mitzuteilen. Durch deren Mitteilung sei aber offensichtlich gewesen, dass keine Abfallentsorgung mehr gewünscht gewesen sei.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2026 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von den Gebühren für das Jahr 2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Unbilligkeit, beziehungsweise kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
Nachdem der Kläger über die Kassation des Bescheids vom 20. November 2025 und des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2026 hinaus zunächst hilfsweise lediglich die bloße Bescheidung seines Befreiungsantrags begehrt hatte, hat er den Hilfsantrag im Zuge des Termins zur mündlichen Verhandlung insoweit auf ein Vornahmebegehren erweitert und beantragt nunmehr,
den Änderungsgebührenbescheid 2025 vom 20. November 2025 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2026 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Dezember 2025 eine Befreiung von den Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2025 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bringt sie (über den Widerspruchsbescheid hinaus) im Wesentlichen vor: Die Klage sei mit Blick auf die Bestandskraft des Bescheids vom 11. September 2025 mangels Beschwer durch den reduzierenden Bescheid vom 20. November 2025 unzulässig. Die Veranlagungen seien satzungsgemäß. Der Kläger sei bis zum Eigentumsübergang gebührenpflichtig gewesen, wobei er es ohnehin verabsäumt habe, den Auszug der ehemaligen Mieter und den Einzug der Erwerber mitzuteilen.
Die Kammer hat dem Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 29. April 2026 zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Hauptantrag ist zulässig.
Er ist als Anfechtungsklage statthaft. Insbesondere mangelt es dem Bescheid vom 20. November 2025 nicht an einer belastenden Wirkung. Da der Bescheid vom 11. September 2025 dem Kläger nicht nachweislich zugegangen ist, fehlt es diesbezüglich an einer Bekanntgabe, zumal zum Zeitpunkt der späteren Kenntnisnahme im Zuge der Akteneinsicht Monate nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 20. November 2025 kein Bekanntgabewille mehr vorgelegen hat, weshalb der Bescheid vom 11. September 2025 nicht existent ist, wodurch mit dem Bescheid vom 20. November 2025 erstmals entsprechende Gebühren gegen den Kläger festgesetzt worden sind.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 20. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2026 ist die SRS.
Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW.
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Zusätzlich zur Frontlänge werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind, also parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen, § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SRS. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt, § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS.
Der nach diesen Regelungen geltende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 und vom 26. Juli 2016 - 9 A 2119/12, 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 43 beziehungsweise 37 f. sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Rn. 362 Fn. 661; jeweils m.w.N.
Einer weitergehenden Differenzierung, etwa hinsichtlich der konkreten Grundstücksnutzung, bedarf es insoweit nicht. Auch durch die spezielle Lagegunst beziehungsweise den Lagenachteil des einzelnen Grundstücks bedingte Ungerechtigkeiten wie sie etwa im Verhältnis von Anlieger- zu Hinterliegergrundstücken auftreten können, sind im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung wegen der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW hinzunehmen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.
Nach ständiger Rechtsprechung - mit dieser steht § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS im Einklang - reicht es für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) aus, wenn von der öffentlichen Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 A 2906/12 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 27. September 2012 und vom 26. September 2013 - 9 A 2573/10, 9 A 1809/11 -, juris, Rn. 24 f. beziehungsweise Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.
Nach diesen Maßgaben sind zurecht 30 Hinterliegermeter mit Blick auf die gerundet (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) 30m lange und (jedenfalls nahezu) parallel zum „U.“ verlaufende Grenzlinie zum Flurstück N01 veranschlagt worden.
Es handelt sich beim klägerischen Grundstück um ein einziges Buchgrundstück, welches über den rechtlich zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks gesicherten Privatweg an den „U.“ angeschlossen ist und daher von diesem erschlossen wird.
Das Grundstück ist selbständig nutzbar. Vorliegend steht dort sogar ein Wohnhaus auf. Ob dieses durchgängig bewohnt ist, entfaltet keinerlei Relevanz, da es nach dem bereits Ausgeführten lediglich auf die abstrakte Nutzbarkeit ankommt.
Bei der o.g. (jedenfalls nahezu) parallel zum „U.“ verlaufenden Grenzlinie handelt es sich um eine zugewandte Grundstücksseite i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 SRS, die hier (ersatzweise zur insoweit nicht vorliegenden Frontlänge) zugrunde zu legen ist, weil das Grundstück nicht an die erschließende Straße angrenzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SRS).
Der klägerische Einwand der Doppelveranlagung ist rechtsirrig. Er verkennt die Grundzüge des Straßenreinigungsrechts und der Gebührenkalkulation. Es werden nicht die realen Meter einer Straße auf die Anlieger verteilt, sondern es werden - stark vereinfacht - die Gesamtkosten der Straßenreinigung durch die Gesamtzahl der Reinigungsmeter im gesamten Gebiet der Beklagten geteilt, weshalb die Reinigungsmeter nur dazu dienen, Gebührengerechtigkeit herzustellen, ohne dass sich die Beklagte durch die Mehrfachveranlagung real existierender Straßenmeter bereichern könnte.
Fehler bei der Berechnung der festgesetzten Gebühren sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf den Eintrag im Straßenreinigungsverzeichnis sowie § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SRS zutreffender Weise der Betrag von 11,05 Euro - sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege des „U.s“ werden seitens der Beklagten gereinigt, beziehungsweise deren Reinigung ist nicht den Anwohnern übertragen, was der Reinigungsklasse C entspricht - mit den 30 Reinigungsmetern und der einmal wöchentlichen Reinigung multipliziert worden. Dieses Ergebnis ist anschließend korrekterweise wegen der neunmonatigen Veranlagung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SRS) mit ¾ multipliziert worden ist. Die Abgabepflicht des Klägers hat nämlich bis einschließlich September 2025 bestanden, weil die Erwerber erst in diesem Monat in das Grundbuch eingetragen worden sind. Auf den Abschluss des Kaufvertrags oder die Übergabe kommt es demgegenüber allenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und den Erwerbern an.
Es kann ferner nichts gegen die Festsetzung der Abfallgebühren erinnert werden.
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt P. (Abfallgebührensatzung) vom 15. Dezember 1994 (im Folgenden AGS).
Abgabepflichtiger ist danach der Eigentümer (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AGS). Daran ändert es nichts, dass die ehemaligen Mieter des Klägers die Besteller (§ 2 Abs. Satz 1 Var. 2 AGS) gewesen sein mögen. Abgesehen davon, dass die Mieter vor Beginn des Gebührenjahrs ausgezogen waren, haftet der Eigentümer stets als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AGS). Dementsprechend steht entgegen der Annahme des Klägers gar kein „Übergang“ der Abgabenpflicht von seinen ehemaligen Mietern auf ihn in Rede, weshalb die Frage nach der Berechtigung seiner ehemaligen Mieter zu einer entsprechenden Mitteilung gar nicht erst aufgeworfen zu werden braucht.
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats des Anschlusses des Grundstücks an die Abfallentsorgung, also der Aufstellung der Sammelbehälter (§ 16 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf [Abfallentsorgungssatzung AES] vom 24. Februar 2000), wobei vorliegend unstreitig ist, dass eine Aufstellung des veranlagten Restabfallbehälters vor Beginn des Gebührenjahrs 2025 stattgefunden hatte.
Sie endet erst - und damit (mit Blick auf die Notwendigkeit des Anfahrens des Grundstücks nachvollziehbar) unabhängig von der Nutzung der Abfallbehälter - mit Schluss des Monats, in dem der Sammelbehälter schriftlich abbestellt (§ 16 Abs. 7, § 24 Abs. 2 AES) oder eingezogen wird (§ 2 Abs. 3 AGS). Weder das eine noch das andere ist vorliegend vor dem Eigentümerwechsel im September 2025 erfolgt. Insbesondere haben die ehemaligen Mieter des Klägers keine Abbestellung vorgenommen. Ohne Rücksicht darauf, dass die E-Mail vom 13. Februar 2025 der Schriftform entbehrt, hat sie bereits keinen entsprechenden Inhalt. Dort ist nicht von einer Abbestellung, sondern von einem Übergang der Gebührenpflicht auf den Eigentümer die Rede. Es musste sich der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass das Grundstück nunmehr unbewohnt sein würde, denn sie hatte keine Erkenntnisse über die künftig geplante Grundstücksnutzung. Eine erneute Vermietung oder eine Eigennutzung kamen in Betracht. Darüber hinaus kann auch in Ansehung unbewohnter Grundstücke Restabfall anfallen. Letztlich versucht der Kläger untauglich, seine Pflicht zu einer entsprechenden Mitteilung auf die Beklagte abzuwälzen. Dabei kann er seiner Gebührenpflicht nicht entgegenhalten, dass er eine entsprechende Mitteilung womöglich gemacht hätte, wenn ihm schon Anfang des Jahres 2025 ein an ihn gerichteter Gebührenbescheid zugegangen wäre. Zwar mag es noch schlüssig sein, eine Pflicht zu konzipieren, sich an die richtigen Abgabepflichtigen zu wenden. Jedoch würde eine solche allenfalls dazu dienen, Nichtpflichtige zu schützen, nicht aber dazu, Pflichtige daran zu erinnern, ihren Meldepflichten zu genügen. Derartiges wäre vom Schutzzweck einer solchen Norm erkennbar nicht umfasst.
Die Berechnung der Gebühr ist ebenso richtig. Zur Grundgebühr (§ 3 Abs. 1 AGS) ist bei wöchentlicher Abfuhr pro Liter aufgestelltem Behältervolumen (hier 240l) der Betrag aus § 3 Abs. 2 AGS addiert worden. Davon ist der Abschlag wegen Teilservices (§ 3 Abs. 4 AGS) subtrahiert worden. Dieses Ergebnis ist anschließend korrekt wegen der neunmonatigen Veranlagung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SRS) mit ¾ multipliziert worden ist. Auf die Ausführungen zur Straßenreinigungsgebühr wird insoweit verwiesen, wobei der Kläger bis zur Mitteilung nach § 24 Abs. 2 AES sogar noch darüber hinaus gesamtschuldnerisch gehaftet hätte (§ 2 Abs. 5 AGS).
Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
Der Hilfsantrag ist zulässig.
Er ist als Untätigkeitsklage nach Ablauf der Drei-Monats-Frist aus § 75 Satz 2 VwGO als Bescheidungsklage erhoben worden. Nachdem das Gericht mangels Vorliegens eines zureichenden Grunds keine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hatte, hat die Beklagte den Antrag im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschieden, wobei der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 2. Juni 2026 ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und Einhaltung einer Frist nach § 74 VwGO im Wege der Erweiterung seiner Klage auf Vornahme einbeziehen konnte.
Vgl. etwa Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. Ergänzungslieferung Stand Juli 2025, § 75 Rn. 25 f.
Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten gebührenbefreienden Bescheid.
Es fehlt schon an den Anspruchsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen erst ein Ermessen eröffnet wäre, von dem ohnehin nicht ersichtlich wäre, dass dieses auf Null reduziert sein könnte.
Weder liegt eine außergewöhnliche Härte (§ 6 AGS) noch eine Unbilligkeit (§ 9 SRS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 227 AO) vor, beides voll gerichtlich überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe.
Zu einer außergewöhnlichen Härte in Ansehung der Straßenreinigungsgebühren ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger macht keinerlei sozialen oder sonstigen Gründe geltend. Dass Straßenreinigungsgebühren für ein (vorübergehend) unbewohntes Grundstück geschuldet sind ist dabei (wie gesehen) dem Straßenreinigungsgebührenrecht immanent.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Unbilligkeit wird auf den Bescheid vom 2. Juni 2026 verwiesen. Zudem wird ergänzt, dass die Versäumung einer Abbestellung wegen des insoweit schuldhaften Verhaltens des Klägers kaum je geeignet sein könnte, eine Unbilligkeit zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf
998,89 Euro
festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.