Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16. Kammer — 16 K 5147/26
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Kläger sind Miteigentümer des postalischen Grundstücks „V.-straße 00, Y.“ (Gemarkung G01). Dieses Grundstück ist L-förmig, grenzt im Südosten auf einer Länge von standardgerundeten zehn Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „V.-straße“ an und verläuft vom „V.-straße“ aus gesehen hinten für weitere standardgerundete zehn Meter jedenfalls nahezu parallel zum „V.-straße“, wobei insoweit das Flurstück G02 vorgelagert ist, welches auf dieser Höhe an den „V.-straße“ angrenzt.
Die Fahrbahnen und Gehwege des „V.-Straße“ unterliegen zwei Mal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung (Reinigungsklasse C2 i.S.d. Straßenreinigungsverzeichnisses, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 [im Folgenden SRS] Bestandteil der SRS ist).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2026 setzte die Beklagte bezüglich des klägerischen Grundstücks eine Straßenreinigungsgebühr von 455,60 Euro fest, wobei sie zehn Frontlieger- und zehn Hinterliegermeter in Ansehung des „V.-Straße“ veranschlagte. Diese 20 Reinigungsmeter multiplizierte sie mit dem Betrag 11,39 Euro.
Unter dem 19. Januar 2026 erhob der Kläger zu 1. dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der hinter dem Flurstück G02 gelegene Bereich seines Grundstücks sei nicht erschlossen und dort finde keine Straßenreinigung statt.
Mit an beide Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2026 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen darlegte, es seien satzungsgemäß und entsprechend dem zulässigen modifizierten Frontmetermaßstabs die zehn Vorderliegermeter wegen des insoweitigen Angrenzens des klägerischen Grundstücks an den „V.-straße“ und zehn Hinterliegermeter mit Blick auf § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SRS und die parallel zum „V.-straße“ verlaufende Grundstücksseite hinter dem Flurstück G02 veranlagt worden.
Die Kläger haben am 28. Mai 2026 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie (über den Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus beziehungsweise diesen erweiternd/präzisierend) im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass eine dem „V.-straße“ „zugewandte Grundstücksseite“ bestehe. Der hintere Grundstücksteil grenze nicht an den „V.-straße“ an und habe keinen tatsächlichen/konkreten Vorteil durch die dortige Straßenreinigung. Die pauschale Veranlagung von zehn Hinterliegermetern sei unverhältnismäßig, nicht ausreichend nachvollziehbar begründet und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zusätzlich werde für das vorderliegende Flurstück G02 bereits eine Straßenreinigungsgebühr für denselben Straßenabschnitt erhoben. Dadurch entstehe eine doppelte Belastung für denselben Reinigungsvorteil.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2026 aufzuheben, insoweit durch diesen wegen der Veranlagung von zehn Hinterliegermetern über einen Betrag von 227,80 Euro hinausgehende Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bringt sie (über den Widerspruchsbescheid hinaus) im Wesentlichen vor: Der Gebührentatbestand werde durch die Reinigung der öffentlichen Straße, nicht durch die Reinigung von Privatgrundstücken erfüllt. Es erfolge auch keine Doppelveranlagung. Dies sei durch die Systematik der Gebührenkalkulation ausgeschlossen, denn es würden - stark vereinfacht gesagt - die Kosten der Straßenreinigung durch die Anzahl der im Stadtgebiet ermittelte Summe aller Front- und Hinterliegermeter geteilt.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 (vgl. Bl. 15 der Gerichtsakte) sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Kammer hat dem Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin zu 2. kein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Weil der Widerspruchsbescheid indessen gleichwohl gegenüber beiden Klägern ergangen ist, hatte die Beklagte bereits vor Klageerhebung deutlich gemacht, von ihrer Haltung auch gegenüber der Klägerin zu 2. nicht mehr abzurücken, was ihren Widerspruch entbehrlich macht.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 8. Januar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2026 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2026 ist die SRS.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar. Die einfache Anwendung der SRS ist - ohne dass dies nötig gewesen wäre, um § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu genügen - durch den Widerspruchsbescheid explizit erläutert worden.
Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW.
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Zusätzlich zur Frontlänge werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind, also parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen, § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SRS. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt, § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS.
Der nach diesen Regelungen geltende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 und vom 26. Juli 2016 - 9 A 2119/12, 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 43 beziehungsweise 37 f. sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Rn. 362 Fn. 661; jeweils m.w.N.
Einer weitergehenden Differenzierung, etwa hinsichtlich der konkreten Grundstücksnutzung, bedarf es insoweit nicht. Auch durch die spezielle Lagegunst beziehungsweise den Lagenachteil des einzelnen Grundstücks bedingte Ungerechtigkeiten wie sie etwa im Verhältnis von Anlieger- zu Hinterliegergrundstücken auftreten können, sind im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung wegen der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW hinzunehmen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.
Nach ständiger Rechtsprechung - mit dieser steht § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS im Einklang - reicht es für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) aus, wenn von der öffentlichen Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 A 2906/12 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 27. September 2012 und vom 26. September 2013 - 9 A 2573/10, 9 A 1809/11 -, juris, Rn. 24 f. beziehungsweise Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.
Dabei ist - wie auch § 4 Abs. 1 Satz 1 SRS bestimmt - grundsätzlich das Buchgrundstück für die Gebührenerhebung maßgeblich, selbst wenn mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers aneinandergrenzen. Dies dient der zur Handhabung durch die Verwaltung erforderlichen Typisierung und Pauschalierung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter strengen Voraussetzungen geboten. Die bloße wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke genügt dafür nicht, sondern es ist erforderlich, dass mehrere Grundstücke überhaupt nur in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SRS).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.
Eine gebührenrechtlich relevante Erschließung kann auch vorliegen, wenn ein Grundstück nicht an eine Straße angrenzt, aber über ein angrenzendes Grundstück von der gereinigten Straße her zugänglich ist. Die Gebührenpflicht findet ihren Grund in dem objektiven Erschließungsvorteil. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist oder beabsichtigt ist, einen solchen Zugang zu schaffen, spielt keine Rolle.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rn. 63, 70.
Nach diesen Maßgaben sind in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks zurecht zehn Vorder- und zehn Hinterliegermeter mit Blick auf die gerundet (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) zehn Meter lange an den „V.-straße“ angrenzende Grundstücksgrenze, respektive mit Blick auf die gerundet zehn Meter lange Grenzlinie zum Flurstück G02 veranschlagt worden, die (jedenfalls nahezu) parallel zum „V.-straße“ verläuft.
Es handelt sich beim klägerischen Grundstück um ein einziges Buchgrundstück, welches schon wegen des teilweisen Angrenzens an diesen vom „V.-straße“ erschlossen wird und daher nach straßenreinigungsrechtlichen Grundsätzen als Ganzes entsprechende Reinigungsvorteile zieht, während selbstverständlich keine Reinigung auf Privatgrund stattzufinden hat.
Bei der o.g. (jedenfalls nahezu) parallel zum „V.-straße“ verlaufenden Grenzlinie handelt es sich um eine zugewandte Grundstücksseite i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 SRS, die hier (ersatzweise zur insoweit nicht vorliegenden Frontlänge) zugrunde zu legen ist, weil das klägerische Grundstück auf dieser Höhe nicht an die erschließende Straße angrenzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SRS).
Fehler bei der Berechnung der festgesetzten Gebühren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf den Eintrag im Straßenreinigungsverzeichnis sowie § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SRS zutreffender Weise der Betrag von 11,39 Euro mit den 20 Reinigungsmetern und der zwei Mal wöchentlichen Reinigung multipliziert worden, was zum zutreffenden Ergebnis geführt hat.
Die noch nicht abgehandelten Einwände der Kläger gehen ebenfalls sämtlich fehl.
Die Kläger werden nicht ungleich, sondern entsprechend der Satzung gleichbehandelt (wie alle anderen Teilhinterlieger). Eine Unverhältnismäßigkeit ist dementsprechend nicht ersichtlich. Vielmehr würden alle anderen Gebührenschuldner benachteiligt, würden die zehn Hinterliegermeter entgegen der SRS nicht veranschlagt.
Hinsichtlich des rechtsirrigen Einwands der Doppelveranlagung wird auf die Ausführungen aus der Klageerwiderung und diejenigen aus der Verfügung vom 29. Mai 2026 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG auf
683,40 Euro
festgesetzt. Insoweit ist die Gebühr für zehn Hinterliegermeter mal drei multipliziert worden, weil die klägerischen Einwände bei Durchdringen auch entsprechende Auswirkungen auf die nachfolgenden Gebührenjahre gehabt hätte.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.