Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16. Kammer — 16 L 2679/26.A
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller je zu einem Drittel.
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Der am 9. September 2026 fristgerecht bei Gericht gestellte Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 8428/26.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2026 anzuordnen,
hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf,
hat keinen Erfolg. Er ist insgesamt unbegründet.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in den Fällen, in denen ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) hat, weil die zuständige Behörde den Asylantrag - wie hier - als unzulässig im Sinne von § 68 Abs. 3 lit. b) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 und 55 Abs. 3 und 5 AsylVfVO abgelehnt hat, einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den Asylantrag der Antragsteller als unzulässigen Folgeantrag abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides vom 26. August 2026) bestehen keine derartigen Zweifel. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Zur Begründung wird auf die Gründe des vorgenannten Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt und daher - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - von einer weiteren Darstellung absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 38 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO in Verbindung mit § 29 Nr. 6 und § 71 AsylG.
Nach diesen Vorschriften lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVfVO zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Folgeantrag ist gemäß Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, wohingegen „weitere Angaben“ nach Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO im laufenden Erstverfahren zu berücksichtigen sind. Eine endgültige Entscheidung setzt nach Art. 3 Nr. 8 AsylVfVO voraus, dass kein Rechtsbehelf nach Kapitel V AsylVfVO mehr eingelegt werden kann oder dass die Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der Verfahrensverordnung zum Verbleib berechtigt ist.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gelten nach Art. 55 Abs. 5 Satz 1 AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen gemäß Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AsylVfVO nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller oder die Antragstellerin Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 AsylVfVO abgelehnt wurde.
Die Annahme des Bundesamtes, dass in Bezug auf die Antragsteller die Konstellation eines Folgeantrages gegeben ist, bei dem die von ihnen angeführten Gründe die Durchführung eines neuen Asylverfahrens nicht rechtfertigen, hält einer gerichtlichen Überprüfung am vorgenannten Maßstab stand.
Über das vorangegangene Asylverfahren der Antragsteller in der Bundesrepublik (Aktenzeichen 8063193-438 und 20 K 2774/20.A) ist abschlägig und endgültig entschieden worden.
Denn selbst ungeachtet der Frage einer etwaigen Präklusion des Sachvorbringens ist dieses nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit erheblich zu erhöhen, dass die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 55 Abs. 3 lit. a AsylVfVO anzuerkennen sind.
Auch weiterhin und trotz des Konflikts zwischen Israel, den USA sowie dem Iran, dessen etwaige Auswirkungen die Antragsteller bereits nicht durch Angabe irgendwelcher Erkenntnismittel darlegen, ergibt sich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung aus der yezidischen Religionszugehörigkeit selbst mit Rücksicht auf das Sindschargebiet/Ninawa keine in Ansehung des internationalen Schutzes relevante (Verfolgungs-)Gefahr.
Vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A -, juris; Urteil vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris; Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris; Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris; Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris; Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris; Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 1. Juni 2026 - 23 A 198/24.A -, juris, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19, 9 LB 148/19 -, juris; Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 9 A 4271/19.A -, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris; vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 345 ff. m.w.N.
Etwaige Erkrankungen, die ohnehin nur die Antragstellerin zu 2. beträfen, eine etwaige familiäre Verwurzelung in Deutschland und ein zwischenzeitlich länger anhaltender Aufenthalt in Deutschland, welcher für den Antragsteller zu 3. gleichsam bedeutet, dass dieser seine bisherige schulische Bildung in Deutschland erfahren hat, entfalten von vorneherein keinerlei Relevanz für einen Anspruch auf internationalen Schutz.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Das Bundesamt hat den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 17. März 2020 (Aktenzeichen 8063193-438) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zurecht abgelehnt.
Auch insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des vorgenannten Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt und daher - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - von einer weiteren Darstellung absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG.
Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG zugunsten der Antragstellerin zu 2. kommt nicht in Betracht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, Rn. 4.
Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5.
Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG müssen Erkrankungen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen enthalten sollen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es bei psychischen Erkrankungen angesichts der Unschärfen der komplexen psychischen Krankheitsbilder sowie ihrer vielfältigen Symptome regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7.
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt.
Es mag dabei auf sich beruhen, ob das Attest vom 28. April 2026 noch hinreichend aktuell ist, denn es erfüllt die o.g. Anforderungen ohnehin nicht.
Es fehlt u.a. an hinreichenden Angaben zum Schweregrad (im konkreten Fall) und zum Behandlungsverlauf. Es bleibt offen, ob das Attest auf einer Erstvorstellung fußt oder ob die Behandlung bereits längere Zeit andauert. Es wird nicht konkretisiert in welchem Rhythmus sich die Antragstellerin zu 2. zur Gesprächstherapie begibt. Weiter sind auch die Darlegungen zur Methode der Tatsachenerhebung unzureichend. Die Verwendung des Konjunktivs deutet daraufhin, dass in untauglicher Weise allein an eigene Aussagen der Antragstellerin zu 2. angeknüpft worden ist. Konkrete Tatsachen bleiben unbenannt und die „Vorbefunde“ werden nicht offengelegt. Ferner enthält das Attest keine Ausführungen zu etwaigen Folgen eines Behandlungsabbruchs. Die etwaige Reiseunfähigkeit wird in keiner Weise begründet und steht in Konflikt mit den vorangehenden Feststellungen, nach denen insbesondere kein Anhalt für akute Suizidalität bestehe.
Weil das Attest unzureichend ist, kann auch kein inlandsbezogenes (krankheitsbedingtes) Abschiebungsverbot in Rede stehen, weshalb es gar nicht erst darauf ankommt, dass kein relevanter Angehöriger über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt.
Der Wunsch nach einem weiteren Aufwachsen oder einer fortgesetzten Schulausbildung des Antragstellers zu 3. In Deutschland ist isoliert ebenfalls ungeeignet, Abschiebungsverbote zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).