Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4. Kammer — 4 L 1304/25
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin die Fachoberschulreife (FOR) zum Ende des Schuljahres 2024/25 erworben hat,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Zeugnis der Antragstellerin vorläufig mit dem Vermerk „Fachoberschulreife erreicht“ zu versehen,
hilfsweise, den weiteren Vollzug des Zeugnisses ohne Vermerk der FOR bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihr begehrten vorläufigen Feststellung der Fachoberschulreife nicht glaubhaft gemacht, weil sich die Leistungsbewertung im Fach Mathematik - die der begehrten Feststellung hier unstreitig maßgeblich entgegensteht - bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) kann bei einem Täuschungsversuch, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat bei der Anfertigung der Klassenarbeit Nr. 3 am 3. April 2025 umfangreich getäuscht.
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei deren Erbringung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient und die maßgeblichen Umstände kennt, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist.
OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 229, 235.
Grundsätzlich trägt zwar die Prüfungsbehörde, also hier die Schule bzw. Lehrkraft, die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Allerdings verschiebt sich die Beweislage zu Gunsten der Prüfungsbehörde, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden können. Dies ist gegeben, wenn sich aufgrund von feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2012 - 10 A 11083/11.OVG -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 K 2519/18 -, juris Rn. 40; VG Mainz, Beschluss vom 7. September 2015 - 1 L 1495/15.MZ -, juris Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 6 K 992/12 -, juris Rn. 17.
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat bei der gesamten Bearbeitung der Klassenarbeit im Unterricht nicht eingeübte Lösungswege gewählt, ohne Taschenrechner Werte auf zwei Nachkommastellen genau angegeben, trotz unvollständiger Lösungswege oder ausgelassener Umformungsschritte bzw. mathematischer Symbole richtige Ergebnisse festgehalten und im Unterricht nicht besprochene Terminologien („Spannweite“) verwandt. Schon das lässt bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin bei der Erstellung der Klassenarbeit unzulässige Hilfsmittel benutzt hat. Im Rahmen einer Nachbesprechung konnte sie nach Ausführungen der Lehrkraft zudem zu keiner der dort besprochenen Aufgaben einen belastbaren Lösungsansatz liefern, keine Schritte bzw. Zwischenlösungen erläutern und keine Umformungsschritte sowie verwendete Begriffe erklären. Im Rahmen einer Gegenüberstellung hat die Lehrkraft zudem aufgezeigt, dass Teile der von der Antragstellerin angefertigten Lösung einer Lösung ähnelt, die durch „ChatGPT“ angefertigt wurde.
Das Vorbringen der Antragstellerin vermag den Beweis des ersten Anscheins nicht zu entkräften. Im Rahmen der Nachbesprechung hat sie nach Aussage der Lehrkraft vorgetragen, sie habe die Lösungen mit ihrem Nachhilfelehrer erarbeitet, für die Arbeit bruchstückhaft gelernt und nun wieder vergessen. Sie sei mit dem Ansatz in die Arbeit gegangen, es „einfach zu machen“, ohne inhaltlich zu verstehen, „was sie da mache“. Mit der Antragsschrift trägt sie vor, eine objektiv nachgewiesene Täuschung liege nicht vor und es sei auch kein Täuschungsprotokoll angefertigt worden. Es seien weder Hilfsmittel sichergestellt, noch ein Täuschungsvorgang beobachtet worden. Bei der Nachbesprechung sei sie unter Druck gesetzt worden, ein Fehlverhalten einzuräumen. Sie habe sich zudem mit Nachhilfe, ihrem Vater und der KI-Anwendung „ChatGPT“ auf zentrale Inhalte vorbereitet.
Das Vorbringen der Antragstellerin liefert schon im Ansatz keine plausible und nachvollziehbare Erklärung, welche die festgestellten - deutlichen - Auffälligkeiten erklären kann. Es ist fernab jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin eine Woche nach Anfertigung der Klassenarbeit wesentliche Teile des erlernten Wissens wieder vergessen haben soll. Jedenfalls hätte es ihr gelingen müssen, ihr Vorgehen in der Klassenarbeit zu erläutern. Auch mit der Antragsschrift gelingt es der Antragstellerin nicht, die beschriebenen Auffälligkeiten zu erklären. Sie ergeht sich insoweit in der (redundanten) Aufzählung vermeintlich zu verlangender Anforderungen (etwa Täuschungsprotokoll, Sicherstellung von Hilfsmitteln, Beobachtung des Täuschungsvorgangs), ohne dass hinreichende Anhaltspunkte geliefert werden, die den berechtigten Vorwurf eines Täuschungsverhaltens entkräften könnten. Sie liefert keinerlei Erklärung dafür, wie die Antragstellerin trotz unvollständiger Zwischenschritte zu dem korrekten Ergebnis gelangen konnte. Ebenso wenig hat sie plausibel gemacht, weshalb im Unterricht nicht verwandte Terminologien und Lösungswege bei der Bearbeitung verwandt wurden. Der behauptete „psychische Druck“ in der Nachbesprechung findet weder in der Stellungnahme der Lehrkraft noch im übrigen Verwaltungsvorgang eine Stütze.
Soweit die Antragstellerin rechtliche Erwägungen gegen die Annahme einer Täuschung anführt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die von ihr genannte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 12. August 2009 „18 L 1792/09“ existiert nicht. Auch die genannte Entscheidung des VG Lüneburg vom 21. November 2000 „6 A 209/00“ lässt sich in keiner dem Gericht bekannten Datenbank auffinden. Folglich lassen sich auch die dort vermeintlich behaupteten rechtlichen Maßstäbe - wenn sie denn so überhaupt in der Rechtsprechung vertreten werden - nicht nachvollziehen. Auch können in der Antragsschrift behauptete Norminhalte (§ 6 Abs. 7 APO-S I, § 13 Abs. 6 APO-S I, § 42 APO-S I, § 42 Abs. 3 SchulG NRW) dem jeweiligen textlichen Befund schlichtweg nicht wie dargestellt entnommen werden.
Aufgrund dieser Umstände erweckt die Antragsschrift insgesamt den Eindruck, als sei sie unter Zuhilfenahme von „ChatGPT“ oder einer vergleichbaren KI-Anwendung erstellt worden. Auf diese Weise mag zwar gewährleistet sein, dass sie eine äußere Form erhält, wie sie bei vergleichbaren Schriftsätzen üblich ist. Die Antragstellerin mag jedoch für zukünftige Fälle überdenken, ob es im Sinne ihres Rechtsschutzbegehrens und für ein gerichtliches Verfahren angemessen ist, hierfür die Wiedergabe unrichtiger Inhalte - also die falsche Wiedergabe von Normtexten und die Zitierung erfundener Gerichtsentscheidungen mit vorgetäuschten Maßstäben - in Kauf zu nehmen.
Nach alledem besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf die beantragte vorläufige Ergänzung des Zeugnisses mit einem entsprechenden Vermerk und auf die hilfsweise beantragte Aussetzung des Vollzugs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.