Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9. Kammer — 9 K 2031/25
Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.