Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19. Kammer — 19 K 4547/25
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe gegen einen Schlussbescheid, mit dem die Gewährung einer Neustarthilfe wegen ausbleibender Antworten auf Nachfragen der Bewilligungsbehörde abgelehnt wurde (geändert durch OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2026 - 4 E 116/26 -)
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Verfahren werden dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung in allen drei Verfahren nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Schlussbescheiden zu Recht die Anträge des Klägers auf Gewährung einer Neustarthilfe abgelehnt und die mit den zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheiden bereits gewährten Beträge vom Kläger zurückgefordert.
Nach den in Ziffer 3. der vorläufigen Bewilligungsbescheide getroffenen Nebenbestimmungen ist der Kläger bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet worden. Im Rahmen dieser Endabrechnungen war - wie es in dem hierzu zu verwendenden Formular ausdrücklich heißt - von dem Kläger jeweils persönlich eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen auszufüllen und dem Antrag beizufügen. Dies hat der Kläger unstreitig nicht getan. Er hat diese Erklärungen auch nicht nachgereicht, obwohl ihn der Beklagte insgesamt dreimal über einen Zeitraum von mehreren Wochen hierzu aufgefordert hat. Vorgelegt hat er lediglich von dem prüfenden Dritten unterzeichnete Erklärungen.
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ist die Vorlage einer solchen Erklärung notwendige Voraussetzung für die (endgültige) Bewilligung der Neustarthilfe durch Schlussbescheid. Diese Verwaltungspraxis weist auch keine nach § 114 Satz 1 VwGO allein durch das Gericht zu prüfenden Ermessensfehler auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf einer von dem Kläger selbst unterzeichneten Erklärung besteht. Denn die abzugebende Erklärung dient dem Hinweis auf strafrechtliche Risiken (vgl. § 264 StGB), die gerade den Kläger selbst als Antragsteller treffen.
Eine Nachholung nach Erlass der Schlussbescheide ist nicht mehr möglich, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage im Rahmen der Gewährung der in Streit stehenden Subventionen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist.
Die Übertragung der Rechtsstreite auf den Berichterstatter beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Übertragung auf den Einzelrichter ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.