Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4. Kammer — 4 L 1363/26
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Der (wörtliche) Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin für das Schuljahr 2026/27 von der Verpflichtung zum Besuch der T. in N01 N. sowie anderer Grundschulen vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem erstinstanzlich bei der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 4 K 2987/26 anhängigen Klageverfahren und für dieses Schuljahr von der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht vorläufig zu entbinden,
der in der Sache auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch gerichtet ist, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei der begehrten Zurückstellung vom Schulbesuch der Fall ist, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Er-folg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Erheblich ist ein gesundheitlicher Grund, wenn er so schwerwiegend ist, dass er die Schulfähigkeit des Kindes nach dem Maßstab der Legaldefinition in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW ausschließt, mithin das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können indes nur dann „erheblich“ sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2026 - 19 B 609/26 -, juris, Beschluss vom 17. September 2020 - 19 B 1255/20 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 18 L 1883/19 - , juris Rn. 7 ff.
Eine Zurückstellung nach § 35 Abs. 3 SchulG NRW ist zudem nur dann sinnvoll und zweckgemäß, wenn nach dem Zurückstellungsjahr die Beschwerden voraussichtlich behoben sind.
Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 17. Oktober 2025 - 19 B 992/25 -, juris Rn. 5.
Davon ausgehend ergibt sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht, dass bei der Antragstellerin erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vorliegen.
Bei der Entscheidung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG in erster Linie das schulärztliche Gutachten heranzuziehen. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin geht der Fokus der schulärztlichen Untersuchung auch nicht an den Voraussetzungen der Zurückstellung vorbei. Dessen maßgebliches Gewicht erklärt sich vielmehr daraus, dass die untere Gesundheitsbehörde die Einschulungsuntersuchung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 4 AO-GS in einem standardisierten Verfahren durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulreife dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2025 - 19 B 992/25 - juris Rn. 6, m. w. N.
Auch im vorliegenden schulärztlichen Gutachten vom 5. November 2025 sind die vielfältigen Entwicklungsverzögerungen der Antragstellerin berücksichtigt worden. Die Schulärztin führt aus, dass die Antragstellerin an einer tiefgreifenden kombinierten Entwicklungsstörung, einer mentalen Retardierung und einer motorischen Entwicklungsretardierung leidet und bei ihr umfängliche Einschränkungen der Teilhabe in verschiedenen Bereichen bestehen. Die Schulärztin kommt trotz der festgestellten Einschränkungen jedoch zu dem Schluss, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung bestünden. Sie verweist auf einen erhöhten Förderbedarf und empfiehlt die Überprüfung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sowie die Beschulung an einer Förderschule.
Dass ihren Entwicklungsverzögerungen nach erfolgter Einschulung mit den Mitteln der sonderpädagogischen Unterstützung begegnet werden kann, hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsbegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie beschreibt vielmehr ihre erheblichen Einschränkungen, legt aber nicht dar, warum eine Beschulung mit intensiver Förderung nach Maßgabe der §§ 19 ff. SchulG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF), etwa im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6 AO-SF) oder in mehreren Förderschwerpunkten an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht mit Schulbegleitung, nicht möglich sein soll. Viele mit sonderpädagogischer Unterstützung beschulte Kinder weisen vergleichbare Beeinträchtigungen auf.
Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichte sind nicht geeignet, die Feststellungen des schulärztlichen Gutachtens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die ärztliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 begründet die Empfehlung zur Rückstellung der Antragstellerin allein mit ihren derzeitigen Fortschritten im heilpädagogischen Kindergarten. Auch der Entwicklungsbericht des Lebenszentrums Königsborn beschreibt allein die Entwicklungsfortschritte in der dort besuchten Inklusionsgruppe. Beides enthält keine substantiierte Aussage dazu, dass eine Beschulung der Antragstellerin selbst mit einer intensiven sonderpädagogischen Förderung unmöglich wäre, eine Beschulung die gemachten Fortschritte konterkarieren oder für die Antragstellerin zu einer erheblichen gesundheitlichen Belastung führen würde. Auch der Kurzbericht der Praxis für Ergotherapie vom 21. Januar 2026 weist die erheblichen Entwicklungsrückstände und die bislang erreichten Verbesserungen aus. Im Hinblick auf die anstehende Einschulung gibt er allein die Wünsche und Befürchtungen der Eltern der Antragsteller wieder, nennt sie „nachvollziehbar“, gibt aber keine Gründe dafür an, warum der Fortbewegungsdrang, das Sprachverständnis, die Selbständigkeit und die Interaktion nicht auch im Rahmen der sonderpädagogischen Unterstützung gefördert und ausgebaut werden können. Ebenso wenig zeigt er nachvollziehbar auf, warum der Schulstart den von den Eltern befürchteten Motivations-„Cut“ herbeiführen soll und warum nicht etwa einen - ebenso denkbaren - „Motivations-„Schub“.
Zudem gibt keine der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen oder Entwicklungsberichte Anlass zu der Annahme, dass die Beschwerden der Antragstellerin nach dem Zurückstellungsjahr voraussichtlich behoben sein werden.
Soweit die Antragstellerin auf die Anfang September 2026 anstehende Augenoperation („Schiel-OP“) hinweist, vermag dies eine Zurückstellung vom Schulbesuch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der ambulante Eingriff nicht erwarten lässt, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum die Schule nicht besuchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.