Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4. Kammer — 4 L 576/26
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag auf Aufnahme an der U. in N. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf vorläufige Neubescheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der U. in N. hat. Fehler im Aufnahmeverfahren, die einen Neubescheidungsanspruch des Antragstellers begründen, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist.
Das ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der U. in N. für das Schuljahr 2026/27 in der Jahrgangsstufe 5 ist mit der Aufnahme von 108 Schülerinnen und Schülern erschöpft.
Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW - VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW - zu ermittelnden Klassenstärke. Nach Maßgabe des vom Schulträger festgesetzten Rahmens wurden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 5 der U. vier Eingangsklassen gebildet.
Die Beschränkung der Plätze pro Klasse auf den Klassenfrequenzwert (27) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. An der U. ist ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet und es sind insgesamt 12 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und mithin rechnerisch mindestens zwei Kinder pro Klasse aufgenommen worden. Im Durchschnitt aller Parallelklassen wird der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Ausführungs-VO mit 27 nicht unterschritten. Die Begrenzung erfolgte auch im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Der Schulleiter hat die auf der Grundlage der Vierzügigkeit ermittelten 108 Plätze zwar nicht rechtsfehlerfrei, jedoch in einer Weise vergeben, aus welcher der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten kann.
Zu Recht hat der Schulleiter zunächst auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) 12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen.
Auf der Grundlage des Härtefalltatbestands (§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I) sind keine Kinder aufgenommen worden. Die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller nicht als Härtefall aufzunehmen, ist rechtmäßig.
Hierbei kann offen bleiben, ob dem im Antragsverfahren geltend gemachten Aufnahmeanspruch als Härtefall die Kapazitätserschöpfung schon deshalb entgegen gehalten werden kann, weil die Eltern des Antragstellers im Rahmen der Anmeldung keinen formellen Härtefallantrag gestellt haben. Selbst wenn man den ausdrücklichen Hinweis auf die Schwerbehinderung des Antragstellers als ausreichenden (konkludenten) Härtefallantrag ansehen würde, erweist sich die im Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände ausgesprochene Ablehnung eines Härtefalls als rechtmäßig.
Die Ermessensausübung des Schulleiters hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Kinder und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21.
Soweit der Antragsteller zur Begründung des Härtefalls anführt, die U. sei eine Schule des „gemeinsamen Lernens“ und beschule Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen „Lern- und Entwicklungsstörung“, „geistige Behinderung“ und „Körperbehinderung“, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen dem an der U. eingerichteten Gemeinsamen Lernen und einer nur dort möglichen bedürfnisgerechten Beschulung des Antragstellers nicht erkennbar sei. Der Antragsteller verfügt trotz seiner Entwicklungsstörung und Lernschwäche nicht über einen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in diesen Bereichen. Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache wurde inzwischen aufgehoben. Zudem ist auch die V. eine Schule des Gemeinsamens Lernens mit denselben Förderschwerpunkten.
Auch aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Diagnosen: emotionale Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Lernschwäche, gemischte entwicklungsbedingte Sprachstörung) geht nicht hinreichend substantiiert hervor, warum der Antragsteller an der U. bevorzugt aufgenommen werden sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum sich die sozialen Ängste durch Besuch einer anderen Schule weiter ausbauen sollten. Die sich bereits aus dem Merkmal „B“ und „G“ des Schwerbehindertenausweises nachvollziehbar ergebende Schwierigkeit des Antragstellers, den Schulweg allein zu bewältigen, ist auch an der U. vorhanden. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich die Schulwege zur U. und zur V. unter Einbeziehung öffentlicher Verkehrsmittel um nur wenige Minuten unterscheiden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Soweit er darauf verweist, dass er auf dem Schulweg zur U. nur eine Hauptverkehrsstraße und bei allen anderen Schulen mehrere Hauptstraßen überqueren müsste, mag das zutreffen. Er hat jedoch nicht vorgetragen, dass er gerade den Schulweg zur I. allein bewältigen könnte. Das ist angesichts der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auch nicht naheliegend.
Der Schulleiter hat im Übrigen die Kriterien Leistungsheterogenität, ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen sowie Losverfahren herangezogen. Er hat in nicht zu beanstandender Weise alle Bewerberinnen und Bewerber drei Leistungsgruppen zugeordnet (Leistungsgruppe 1: Notendurchschnitt bis 2,3; Leistungsgruppe 2: Notendurchschnitt 2,4 bis 2,9; Leistungsgruppe 3: Notendurchschnitt ab 3,0) und aus jeder Gruppe 36 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Aus den jeweiligen Leistungsgruppen hat der Schulleiter (nach Abzug der Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf) hinsichtlich der verbleibenden Plätze ein Losverfahren durchgeführt. Der Antragsteller hat an dem Losverfahren in der Leistungsgruppe 2 erfolglos teilgenommen. Dass der Schulleiter erst durch das Losverfahren in Leistungsgruppe 3 das ausgewogene Geschlechterverhältnis hergestellt hat, dürfte angesichts der damit verbundenen Benachteiligung der in Leistungsgruppe 3 befindlichen Jungen nicht rechtmäßig sein. Für den Antragsteller hat sich das jedoch nicht nachteilig ausgewirkt. Das Vorgehen hat seine Loschance sogar erhöht, da er der Leistungsgruppe 2 zugeordnet war und aus dieser Gruppe 37 Jungen und 11 Mädchen gelost wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes dem summarischen Charakter der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.