Verwaltungsgericht Köln, 13. Kammer — 13 L 1449/19
1.Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.; diese sind erstattungsfähig. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Erklärung des Antragstellers, sein ursprünglicher Antrag vom 16. Juli 2019 solle „einstweilen ruhend gestellt“ werden, kann nur als Rücknahme des Antrags verstanden werden, § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insoweit ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die übrigen Anträge des Klägers sind bereits unzulässig.
Hinsichtlich des Antrags zu 1.a.,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine Drittbeteiligung hinsichtlich des Kernvertrages (Seiten 1000 bis 1027 des öffentlich-rechtlichen Vertrages) durchzuführen,
ist kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erkennbar. Der Antrag geht ersichtlich ins Leere, da das Drittbeteiligungsverfahren bereits durchgeführt worden ist.
Davon unabhängig handelt es sich bei dem Drittbeteiligungsverfahren – worauf bereits im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit Verfügung des Gerichts vom 8. August 2017 hingewiesen wurde – um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbar ist und daher auch nicht isoliert Gegenstand des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens sein kann.
Unzulässig ist auch der Antrag zu 1.b.,
unter Zuhilfenahme des Verfahrens gem. § 99 Abs. 2 VwGO die Schwärzungen lfd. Nr. 2 bis 7 und 12 bis 18 (S. 1006, 1007 und 1012 bis 1016) des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen vom 28. November 2016 die Antragsgegnerin zu verpflichten,
die Begründungen der Schwärzungen lfd. Nr. 2 bis 7 und 12 bis 18 zu prüfen,
die Schwärzungen lfd. Nr. 2 bis 7 und 12 bis 18 auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu prüfen.
Der Antrag ist schon zu unbestimmt, weil nicht klar wird, welches Ziel der Antragsteller verfolgt. Denn die Antragsgegnerin hat eine solche Prüfung bereits vorgenommen.
Daraus folgt auch, dass dem Antragsteller auch diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dem Antragsteller ist nämlich – wie die bereits erfolgte Prüfung der Antragsgegnerin zeigt – mit einer schlichten (ggf. erneuten) Prüfung nicht geholfen, sofern diese zu demselben Ergebnis kommt. Der Antrag kann aber nicht im Rahmen des § 88 VwGO so ausgelegt werden, dass der Antragsteller im Rahmen der einstweiligen Anordnung Einsicht in die insoweit ungeschwärzten Unterlagen begehrt. Denn einen in diese Richtung formulierten Antrag hat der Antragsteller zunächst gestellt (ursprünglicher Antrag vom 16. Juli 2019), mit Schriftsätzen vom 19. August 2019 und 16. September 2019 aber ausdrücklich nicht weiter verfolgt bzw. zurück genommen.
Die Anträge haben darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt wird – unabhängig von der Tatsache, dass es hier bereits durchgeführt worden ist. Denn das Verfahren ist hier zu Recht gem. § 8 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durchgeführt worden. Danach gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Vorliegend sind Belange der Beigeladenen hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 6 Satz 2 IFG berührt. Ausreichend dafür ist bereits die konkrete Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit. Schon wenn durch den Zugang zu an sich nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen Rückschlüsse auf geschützte Belange möglich sind, liegt im Rechtssinne die Betroffenheit des Dritten vor,
vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 28 m.w.N.
Für die Bejahung des schutzwürdigen Drittinteresses genügen Anhaltspunkte, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Inhaltlich sind an das Vorliegen von Anhaltspunkten keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen Umstände, die die informationspflichtige Stelle darauf aufmerksam machen, dass eine konkrete Möglichkeit einer Betroffenheit eines Dritten durch den Informationszugang gegeben ist. Schon bei Zweifeln an der Existenz drittschützender Ablehnungsgründe wird die Verfahrensbeteiligung Dritter ausgelöst,
vgl. Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 31 ff.
Solche Anhaltspunkte waren vorliegend gegeben. Dies folgt bereits ersichtlich aus § 4 Abs. 2 des streitgegenständlichen Vergleichsvertrags selbst. Denn dort ist geregelt, dass – abgesehen von einer Veröffentlichung des Vertrags nach der Maßgabe des Abs. 1 – die Parteien verpflichtet sind, den Inhalt des Vergleichsvertrags vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.
Es folgt auch nichts anderes aus der Regelung des § 71 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach kann die Regulierungsbehörde von der Zustimmung zur Einsicht ausgehen, wenn die Kennzeichnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von dem vorlagepflichtigen Betroffenen nicht unverzüglich geschieht, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Diese Norm ist hier bereits nicht anwendbar, da keine Vorlagepflicht bezüglich des Vergleichsvertrags besteht. Darüber liegen aber auch aufgrund der vertraglich fixierten Verschwiegenheitsklausel besondere Umstände im Sinne der Norm vor, die die Vermutung der Zustimmung zur Einsicht nicht rechtfertigen.
Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Schwärzungen und deren Begründungen (erneut) zu prüfen. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Macht der Antragsteller – wie im Hauptsacheverfahren – Akteneinsicht auch in die bislang geschwärzten Teile des Vergleichsvertrags geltend, so überprüft das Gericht, ob die Schwärzungen von der Antragsgegnerin ausreichend begründet sind. Eine (lediglich) erneute Prüfung der Antragsgegnerin kann der Antragsteller aber nicht beanspruchen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung erscheint hier nicht nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Anträge des Antragstellers auf vergangenes Verhalten der Antragsgegnerin beziehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern eine einstweilige Anordnung erforderlich sein könnte, um wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden. Der Antrag zu 1.a. bezieht sich auf das bereits durchgeführte Drittbeteiligungsverfahren. Die Anträge zu 1.b. betreffen eine Prüfung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die bereits von der Antragsgegnerin durchgeführt worden ist.
Soweit der Antragsteller eine Eilbedürftigkeit mit der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. September 2019 und mit dem Antrag der Beigeladenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens BK7-08-009 zur OPAL-Freistellungsentscheidung begründet, so folgt daraus ebenfalls kein Anordnungsgrund. Der Antrag der Beigeladenen auf Wiederaufgreifen ruht auf unabsehbare Zeit, sodass sich daraus keine Eilbedürftigkeit ableiten lässt. Die Entscheidung des EuG, die den streitgegenständlichen Vertrag für nichtig erklärt, entkräftet zudem das vom Antragsteller ebenfalls vorgebrachte Argument, er müsse über die Wirksamkeit des Vertrags informiert sein, um qualifizierte Stellungnahmen abgeben zu können. Dessen ungeachtet ist die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen nur dann betroffen, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung (uneingeschränkte) Akteneinsicht begehrt. Dieses Ziel verfolgt der Antragsteller aber ausdrücklich nicht (mehr).
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurück genommen Antrags aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn diese haben einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag gestellt, sodass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller zunächst begehrten (uneingeschränkten) Akteneinsicht hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.