Verwaltungsgericht Köln, 13. Kammer — 13 L 1496/21
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83
Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Verwaltungsgericht Köln
Beschluss
13 L 1496/21
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Antragstellers,
gegen
Antragsgegnerin,
wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 30. September 2021
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
die Richterin am Amtsgericht
die Richterin
beschlossen:
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).