Verwaltungsgericht Köln, 12. Kammer — 12 L 2846/25
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerin entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat.
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG auszustellen,
hat keinen Erfolg. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin die im Eilverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Ausweislich der Ausführungen im Eilantrag ist aber im Sinne des § 88 VwGO ersichtlich, dass die Antragstellerin jedenfalls auch begehrt,
der Antragsgegnerin im Wege der Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abzusehen.
Ein so in rechtsschutzfreundlicher Art ausgelegter Antrag ist jedoch unstatthaft, weil gemäß § 123 Abs. 3 VwGO ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig ist. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zu erkennen gegeben, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz1 VwGO einschlägig ist und deshalb ein Eilantrag nur dann vom Inland her möglich sein soll, wenn eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet und zugleich durch die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung in eine Rechtsposition des betroffenen Ausländers eingegriffen wird, die also bereits insoweit unmittelbar eine belastende Wirkung hat. Das ist hier der Fall. Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei der Ablehnung beantragter Aufenthaltserlaubnisse und zusätzlich hat die ablehnende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unmittelbar in eine Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen, indem die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet wurde.
Nach dieser Vorschrift gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt (nur) nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Die Antragstellerin ist aber nicht mit einem solchen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein solches Visum ist ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Nr. 1) oder ein Flughafen-Transitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen (Nr. 2). Die Klägerin reiste indes mit einem nationalen Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG in das Bundesgebiet ein. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin am 13.08.2021 und damit vor Gültigkeitsablauf des Visums zum 26.08.2021 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Es kann dahinstehen, ob der von einer Rechtsanwältin ausdrücklich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Eilantrag als ein solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt werden kann. Denn er hätte ebenfalls keinen Erfolg. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Ordnungsverfügung ginge hier zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 4 VwGO. Sie hat nämlich weder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung aufgrund eines nicht ordnungsgemäß ausgeübten Ermessens der Antragsgegnerin.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Danach ist erste Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, dass der Anlass des Aufenthalts nicht einem der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltszwecke entspricht. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt folglich eine Auffangregelung für die gesetzlich nicht näher geregelten, aber dennoch begründeten Fälle dar. Damit enthält die Vorschrift keine Ermächtigung, von spezialgesetzlichen Voraussetzungen abzuweichen.
Vgl. Maor in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, AufenthG § 7 Rn. 9 f.
Die Vorschrift regelt damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der bereits dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem der von dem Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelten Zwecke im Einzelfall nicht erfüllt sind oder das Aufenthaltsgesetz für den angestrebten Aufenthaltszweck bei dem gegenständlichen Sachverhalt ein Aufenthaltsrecht nicht vorsieht. Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist vielmehr, dass schon der konkret angestrebte Aufenthaltszweck von den gesetzlich definierten Aufenthaltszwecken nicht erfasst wird.
Vgl. Beiderbeck in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 7 AufenthG Rn. 8.
Danach kann die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angenommene Analogie zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, abgesehen davon, dass diese Vorschrift die Verlängerung einer - anders als hier - bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis betrifft, von vornherein wegen des Vorrangs speziell geregelter Aufenthaltsrechte - selbst wenn insoweit eine Analogie in Rede steht - nicht zu einem Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG führen. Denn der Familiennachzug ist bereits abschließend in den Vorschriften der §§ 27 bis 36a AufenthG geregelt. Das würde auch dann gelten, wenn man eine der dortigen Vorschriften analog anwendet.
Weitere Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist das Vorliegen eines „begründeten Falles“. Ein solcher liegt hier indes nicht vor. Insoweit kann auch Ziffer 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen, wonach es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG um “eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle“ handelt.
Zwar führt die Begründung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 07.02.2003, BT.-Drs. 15/420 S. 71 zu dem sodann auch Gesetz gewordenen § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus:
„Angesichts der bestehenden Unklarheiten über das Bestehen und den Umfang einer allgemeinen Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 7, 15 AuslG stellt Satz 3 klar, dass eine Aufenthaltserlaubnis außerhalb der vom Gesetz erfassten und speziell geregelten Aufenthaltszwecke erteilt werden kann.“
Das könnte auf einen Ausnahmefall ohne Bezug zu einem Aufenthaltszweck hindeuten. Jedoch sind mit begründeten Fällen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund einer Härte,
unklar, ob eine Härte als zusätzliche oder als alleinige Voraussetzung anzusehen sein soll: VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2021 - 1 K 3409/20 -, juris Rn. 40 f. einerseits und Rn. 45 andrerseits,
- etwa zur Kompensation von die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hindernden Umständen - gemeint und ist mit dieser Vorschrift auch kein Herstellungsanspruch oder Folgenbeseitigungsanspruch etwa derart beabsichtigt, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch darauf geltend machen könnte, so gestellt zu werden, als wäre ein bestimmter tatsächlicher Umstand nicht eingetreten.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist keine allgemeine Härteklausel. Denn nach dem durch den Wortlaut des Gesetzes objektivierten Willen des Gesetzgebers müssen “begründete Fälle“ bezogen sein (“für“) auf einen (vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen) “Aufenthaltszweck“ und nicht lediglich auf irgendeinen legitimen Zweck.
Danach muss die Antragstellerin tatsächliche Umstände angeben, die einem (anderen als bereits im Aufenthaltsgesetz geregelten) Zweck für ihren Aufenthalt zugrunde liegen, der seinerseits nicht abwegig oder missbräuchlich erscheint.
Vgl. zu dieser Problematik: Maor in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, AufenthG § 7 Rn. 11.
Die Antragstellerin hat aber keinen konkreten, auf tatsächliche Umstände gerichteten Zweck ihres begehrten weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet angegeben. Sie hält § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vielmehr allein aus Härtegründen für anwendbar, weil dem eine nach ihrer Auffassung erforderliche Analogie zu § 31 AufenthG entspräche. Damit hat sie indes keinen tatsächlichen Zweck für eine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet dargelegt geschweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, der über die im Aufenthaltsgesetz bereits speziell geregelten Zwecke hinausginge.
Schließlich hat die Antragstellerin nicht die tatsächlichen Umstände für die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Vielmehr deutet ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe darauf hin, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis analog § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift die Verlängerung einer - anders als im Fall der Antragstellerin - bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis regelt, ist § 31 AufenthG, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten regelt, entgegen der Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten schon grundsätzlich nicht analog anwendbar, wenn - wie hier - das mit der Mutter in das Bundesgebiet eingereiste Kind verstirbt, bevor die Mutter ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stellen konnte. Angesichts der in Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen sowohl für Kinder als auch für Eltern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 31 AufenthG für Eltern eine unplanmäßige, also vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke darstellt.
Ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre ebenfalls unbegründet. Mangels Rechts zum Aufenthalt ist die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, worauf die angefochtene, in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung aufbaut. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, auf die der Einzelrichter zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, rechtmäßig. Dasselbe gilt für das in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene, auf 30 Monate befristete abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dass die Antragsgegnerin die ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zur Verfügung stehende Frist von fünf Jahren zur Hälfte ausschöpft, ist ermessensfehlerfrei.
Im Rahmen des ausdrücklich gestellten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in dem Umfang, den er gemäß der eingangs erläuterten Auslegung gefunden hat, ist zwar auch zu prüfen, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat. Diesbezüglich hat die Antragstellerin aber im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht die tatsächlichen Umstände für einen Anspruch vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig kann im vorliegenden Eilverfahren von einem Anspruch der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgegangen werden. Danach kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche Gründe hat die Antragstellerin aber ebenfalls nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an dem ausdrücklichen Antrag, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, und entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist - trotz der nach dem Wortlaut des Antrags begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.