Verwaltungsgericht Köln, 23. Kammer — 23 K 2316/24
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die weitergehende Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten.
Er steht als Soldat in den Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 24. April 2023 versetzte ihn die Beklagte unter vorangehender Kommandierung vom 18. bis 30. September 2023 zum 1. Oktober 2023 von A. nach E.. Aus Anlass seiner Versetzung erteilte sie ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs 1 Nr. 1 BUKG.
Vom 19. bis 26. August 2023 führte der Kläger eine Wohnungsbesichtigungsreise nach E. durch. Zum 15. September 2023 mietete er in E. eine 140m² große Wohnung zu einem Mietzins von 1.750,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte ihm die Beklagte dem Grunde nach Mietzuschuss gemäß § 54 BBesG und stellte fest, dass die Mietobergrenze für den Dienstort E. bei 1.440,00 Euro liege.
Ebenfalls mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 gewährte ihm die Beklagte 1.440,00 Euro als Teil der Umzugskostenvergütung nach § 16 AUV. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Auskunft der Bundeswehrverwaltungsstelle Regionalservice E. die Kosten bis zur Höhe der Mietobergrenze inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 1.440,00 Euro ortsüblich und angemessen seien. Daher erfolge eine Erstattung nur bis zu dieser Höhe. Der Bescheid wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin digital unterschrieben.
Gegen den ihm am 5. Oktober 2023 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 10. Oktober 2023 Beschwerde ein. Er rügte zunächst die unzulässige Kürzung der Wohnungsbeschaffungskosten. Die „Ortsüblichkeit“ beziehe sich auf das Verfahren zur Berechnung von Wohnungsbeschaffungsgebühren. Bei Inlandsumzügen würden gemäß § 9 BUKG die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung erstattet; die „ortsübliche“ Maklergebühr dürfe gemäß § 3 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. In E. liege die ortsübliche Maklergebühr bei einer Monatsmiete inkl. Mehrwertsteuer. Auslands- und Inlandsumzüge dürften nicht ungleich behandelt werden. In seiner Miete sei die Garagen- beziehungsweise Stellplatzmiete enthalten. Zudem beanstandete er, dass der Bescheid mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
Mit Bescheid vom 12. März 2024 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten richte sich nach § 16 AUV. Nr. 16.1.1 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes zur AUV führe näher aus, dass bei Umzügen vom Inland ins Ausland auf Antrag die notwendigen und nachgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung und dem Bezug der Wohnung erstattet werden. Die Ortsüblichkeit und Angemessenheit sei von der Auslandsvertretung zu bestätigen. Richteten sich die Maklerkosten nach der Miethöhe, erfolge entsprechend Nr. 16.1.3 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes die Erstattung nach der ortsüblichen und angemessenen anerkannten Miethöhe. Bei nur teilweiser Anerkennung der Miethöhe werde nur der anteilige Rechnungsbetrag erstattet. Für die Frage der Angemessenheit werde auf die im Rahmen der Festsetzung der Mietobergrenze als angemessen anerkannte Miethöhe abgestellt. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten 1.750,00 Euro seien nicht angemessen, da er eine Wohnung oberhalb der für ihn festgesetzten Mietobergrenze nach § 54 BBesG angemietet habe.
§ 16 AUV nehme ausdrücklich auf die ortsüblichen Maklerkosten Bezug und verlange dementsprechend eine Bestätigung der Ortsüblichkeit durch die Auslandsvertretung. Im Gegensatz dazu lege § 9 BUKG i. V. m. Nr. 904 der AR A-2213/1 für das Inland explizit eine Erstattungsgrenze fest. Im Ergebnis führten beide Abfindungsfolgen - § 9 BUKG und § 16 AUV - zur Erstattung der notwendigen ortsüblichen und angemessenen Maklerkosten. Bei einer Wohnung, welche aus persönlichen Gründen außergewöhnlich groß gewählt wurde oder die besonders luxuriös ausgestattet sei, werde die Erstattung auch im Inland auf den notwendigen Umfang beschränkt vgl. Nr. 901 AR A-2213/1.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 25. März 2024 ausgehändigt. Am 25. April 2024 hat er hiergegen Klage erhoben.
Den Vorwurf der Beklagten, er habe eine außergewöhnlich große oder besonders luxuriös ausgestatte Wohnung angemietet, weise er zurück. Die ihm während seiner viertägigen Wohnungsbesichtigungsreise vorgestellten acht Objekte hätten alle nicht unter der damals geltenden Mietobergrenze gelegen. Er wiederholt seinen Vortrag, wonach die „Ortsüblichkeit“ nicht an der Höhe einer eventuell bestehenden Mietobergrenze auszurichten sei, sondern an den örtlichen Besonderheiten der Beauftragung und Bezahlung eines Maklers. In Deutschland entspreche die „Ortsüblichkeit“ der Höhe von zwei Monatsmieten plus Umsatzsteuer. Seine Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Formerfordernis sei im Beschwerdebescheid nicht beschieden worden.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Oktober 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. März 2024 zu verpflichten, ihm weitere 310,00 Euro zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte zertifizierte elektronische Kommunikation im Antrags- und Beschwerdeverfahren unverzüglich anzubieten hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Oktober 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. März 2024 zu verpflichten, ihm weitere 310,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt zum Hineinwachsen in die seit April 2024 geltende Mietobergrenze von 2.000,00 Euro für den Standort E. vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Festsetzung weiterer erstattungsfähiger Maklerkosten in Höhe von 310,00 Euro zu. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf § 16 AUV stützen. Nach § 16 Abs. 1 AUV werden Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Mietvertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten, die beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen Dienstort oder bei der Beschaffung einer neuen angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort anfallen, erstattet.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Zahlung einer Monatsmiete als Maklerkosten als Wohnungsbeschaffungskosten am Standort E. üblich ist. So trägt der Kläger selbst vor, dass die ortsübliche Maklergebühr in E. bei einer Monatsmiete - inklusive Mehrwertsteuer - liege. Dies entspricht auch der Bestätigung der zuständigen Bundeswehrverwaltungsstelle Italien RS E.. Zwischen den Beteiligten ist einzig streitig, ob die tatsächlich angefallene Monatsmiete über 1.750,00 Euro gemäß § 16 Abs. 1 AUV erstattungsfähig ist oder ob der erstattungsfähige Betrag auf die Höhe der für den Kläger festgesetzten Mietobergrenze (1.440,00 Euro) zu begrenzen ist. Letzteres ist der Fall. Richten sich die Maklerkosten - wie hier - nach der Miethöhe, ist der Erstattungsanspruch nach § 16 AUV auf die als ortsüblich und angemessen anerkannte Monatsmiete begrenzt.
Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AUV. Die Norm erklärt die Kosten für erstattungsfähig, die „bei der Beschaffung einer neuen angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort anfallen“. Zur Bestimmung der „angemessenen Wohnung“ kann auf den „als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete)“ i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG zurückgegriffen werden. Die „zuschussfähige Miete“ wird aufgrund einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse oder typisierend durch Mietobergrenzen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG) bestimmt. Im letzteren Fall ist die Miete nur bis zum Betrag der Mietobergrenze als notwendig anerkannt und damit höchstens in dieser Höhe ansatzfähig. Für E. liegt die Mietobergrenze bei 1.440,00 Euro. Diese Mietobergrenze von 1.440,00 Euro setzte die Beklagte auch in ihrem Bescheid vom 4. Oktober 2023 zur Bewilligung des Mietzuschusses des Klägers gemäß § 54 BBesG fest. Diese Festsetzung ist bestandskräftig geworden. Auf den Vortrag des Klägers zur Angemessenheit seiner Wohnung - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem Betrag von 1.750,00 Euro auch der Mietzins für die angemietete Garage inkludiert war - kommt es daher nicht mehr an.
Anders, als der Kläger meint, folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 - 5 A 2.19 -, auf die er in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, auch nicht, dass die tatsächliche Miethöhe über § 16 Abs. 1 AUV vollumfänglich zu erstatten wäre. Die Entscheidung befasst sich mit der Erstattung von Maklergebühren i. R. d. Mietentschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV. Die Norm regelt die Erstattung der Ausgaben für das Weitervermieten der (bisherigen) Wohnung innerhalb der Vertragsdauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird. Streitig war in dem Fall, ob die Erstattung der Höhe nach auf das Zweifache der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu begrenzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass - gerade im systematischen Vergleich zu § 15 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 1 AUV, in denen die Ortsüblichkeit als Maßstab für die Berechnung der Mietentschädigung und der Mietvertragsabschlussgebühren ausdrücklich festgelegt wird - nichts die Annahme rechtfertigt, dass die Erstattungspflicht des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV hinsichtlich ihrer Höhe nach der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu bemessen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 5 A 2.19 -, juris Rn. 16 ff.
Der hier zur Entscheidung stehende Fall betrifft jedoch nicht die Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV, sondern die nach § 16 Abs. 1 AUV. § 16 Abs. 1 AUV stellt - wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung betont - ausdrücklich auf die Angemessenheit der Wohnung am ausländischen Dienstort ab. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung stützt das oben gefundene Auslegungsergebnis damit vielmehr, als dass sie es widerlegt.
Anders, als der Kläger meint, liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Inlands- und Auslandsumzügen vor. Er verkennt, dass nach § 9 BUKG ebenfalls lediglich die „notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höher für eine eigene Wohnung“ erstattet werden. Bei der Regelung in Nr. 904 AR A-2213/1 handelt es sich um eine ausdrücklich normierte Erstattungsobergrenze. Das bedeutet, dass nach § 9 Abs. 1 BUKG Maklergebühren in Höhe von maximal zwei Monatsmieten erstattungsfähig sind, auch wenn drei Monatsmieten ortsüblich wären. Die Norm ändert damit aber nicht den Grundsatz, nach dem über § 9 Abs. 1 BUKG auch nur die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren erstattungsfähig sind. Aus der Norm folgt mitnichten, dass für die Beauftragung eines Maklers die Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer „automatisch“ erstattungsfähig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
550,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, soweit der Kläger die Zahlung weiterer 310,00 Euro beantragt hat. Hinsichtlich des Feststellungsantrags beruht sie auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.