Verwaltungsgericht Köln, 25. Kammer — 25 L 2107/26
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 31.08.2026 einen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „U.“ (D.-straße 0, 00000 X.) im Umfang von 45 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen,
hat keinen Erfolg.
Die Vertreterin des Antragstellers hat auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 21.08.2026 ausgeführt, mit dem Angebot eines Platzes in der Kindertageseinrichtung T.-straße 00 in 00000 X. sei das Verfahren nicht erledigt, da der Antragsteller in seiner derzeitigen Kindertageseinrichtung verbleiben solle. Das Gericht versteht das Antragsbegehren der Klägerin gem. §§ 122, 88 VwGO demnach dahingehend, dass der Antragsteller lediglich die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung „U.“ (D.-straße 0, 00000 X.) im Umfang von 45 Wochenstunden begehrt.
Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis entspricht der Klagebefugnis des Hauptsacheverfahrens nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis für eine solche von einem Bürger gegen einen Hoheitsträger geführte Klage ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte als möglich erscheint. Diese Möglichkeit fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.2026 - 6 A 2.24 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2026 - 5 B 456/26 - juris Rn. 11.
Dem Antragsteller steht von vornherein kein Anspruch auf Zuweisung eines Platzes im begehrten Umfang in der von ihm derzeit besuchten Kindertageseinrichtung „U.“ zu. Denn § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf eine Betreuung in einer bestimmten Einrichtung. Die Einrichtung muss für das Kind und die Eltern lediglich in zumutbarer Weise, insbesondere in zumutbarer Zeit erreicht werden können. Hat die Behörde dem Kind einen zumutbaren Platz zugewiesen, ist der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt.
VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 - 19 K 5896/13 -, juris Rn. 37.
So liegt der Fall auch hier. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller einen insbesondere vor dem Hintergrund der räumlich-zeitlichen Erreichbarkeit zumutbaren Platz mit dem begehrten Betreuungsumfang zugewiesen. Der angebotene Platz liegt in lediglich zwei Kilometern Entfernung vom Wohnort des Antragstellers. Eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Einrichtung wechseln muss, um den von ihm geltend gemachten Betreuungsumfang wahrzunehmen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung mit einem bestimmten Betreuungsumfang, wie der Antragsteller ihn geltend macht, existiert grundsätzlich nicht.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag darüber hinaus auch unbegründet, da der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hier durch Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes erfüllt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.