Verwaltungsgericht Köln, 2. Kammer — 2 L 2022/26
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4569/26 hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2026 angeordneten Nutzungsuntersagung, der mit Ordnungsverfügung vom 12.05.2026 erlassenen Zwangsgeldandrohung und hinsichtlich der mit Verfügung vom 01.06.2026 erlassenen Zwangsgeldfestsetzung unter Abänderung des Beschlusses vom 28.07.2026 im Verfahren 2 L 1483/26 wiederherzustellen und anzuordnen und hinsichtlich der mit Verfügung vom 29.07.2026 erlassenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage insgesamt wieder herzustellen“, war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben genannten Antrag auszulegen. Eine Suspendierung der im Klageverfahren 2 K 4569/26 anhängigen belastenden Verfügungen kann die Antragstellerin hinsichtlich der belastenden Maßnahmen, die Gegenstand der Verfügungen vom 12.05.2026 und 01.06.2026 sind, nur durch einen Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO erreichen, weil das erkennende Gericht über die Vollziehung der mit den Verfügungen vom 12.05.2026 und 01.06.2026 angeordneten Maßnahmen bereits mit Beschluss vom 28.07.2026 im Verfahren 2 L 1483/26 entschieden hat.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verlangen. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 28.07.2026 sind nicht gegeben. Die Antragstellerin kann nicht die Änderung des Beschlusses gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verlangen. Sie hat mit ihrem Antrag keine veränderten Umstände oder Umstände vorgetragen, die sie ohne Verschulden nicht schon im ursprünglichen Verfahren vortragen konnte. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Antragsteller hinsichtlich seiner ihm im ursprünglichen Verfahren obliegenden Darlegungslast diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zumutbar sind. Die Antragstellerin hat mit dem erst nach Abschluss des ursprünglichen Eilverfahrens 2 L 1483/26 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist die ihr obliegenden prozessuale Darlegungslast schuldhaft verletzt. Ein gewissenhafter und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmender Prozessbeteiligter hätte einen Wiedereinsetzungsantrag bereits vor Erlass des Beschlusses vom 28.07.2026 gestellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin war nach eigenen Angaben bereits seit Übersendung der angefochtenen Bescheide durch den Geschäftsführer der Antragstellerin am 11.06.2026 bekannt, dass die Einhaltung der Klagefrist hinsichtlich der Verfügung vom 12.05.2026 problematisch ist. Ein gewissenhaft handelnder Prozessbevollmächtigter hätte anders als der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die ihm am 02.07.2026 übersandten Verwaltungsvorgänge unmittelbar nach deren Zugang auf die Einhaltung der Klagefrist hin überprüft und hätte zeitnah - jedenfalls vor Erlass des Beschlusses vom 28.07.2026 - einen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gestellt und mögliche Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Das Antragsvorbringen bietet für das Gericht auch keinen Anlass, den Beschluss vom 28.07.2026 von Amts wegen gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Antragstellerin hat es schuldhaft versäumt, die Klagefrist hinsichtlich der Verfügung vom 12.05.2026 einzuhalten. Ihrem Geschäftsführer war es durch die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.06.2026 bekannt, dass der Ablauf der Frist für eine Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2026 unmittelbar bevor stand. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein gewissenhaft handelnder Prozessbeteiligter - anders als der Geschäftsführer der Antragstellerin - die von ihm mit der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten angewiesene Beschäftigte W. sorgfältig darauf hin überwacht, dass sie seine Anweisung, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Klageerhebung zu beauftragen, auch tatsächlich noch am Tag der Anweisung vom 12.06.2026 ausführt.
Der Antrag - soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 4569/26 gegen die mit der Verfügung vom 29.07.2026 erlassene weitere Zwangsgeldandrohung gerichtet ist - ist unbegründet.
Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hinsichtlich der weiteren Zwangsgeldandrohung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die mit Verfügung vom 29.07.2026 erfolgte weitere Zwangsgeldandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Zwangsmittel können gem. § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die Antragstellerin ist der Nutzungsuntersagung vom 12.05.2026, die ihr jegliche Nutzung des Betriebsgeländes auf dem Grundstück L.-straße 00 in 00000 U. außerhalb der Betriebszeiten werktags von 07:00 h bis 18:00 h ab Bekanntgabe der Verfügung untersagte, bislang nicht nachgekommen (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, die durch ein im Verwaltungsvorgang befindliches Lichtbild dokumentiert werden, wurde am Montag, dem 18.05.2026 um 19.49 h auf dem Betriebsgelände ein Lieferwagen der Antragstellerin durch deren Beschäftigte ent- oder beladen. Der Einwand der Antragstellerin, dass das ohne ihr Einverständnis aufgenommene Lichtbild nicht in einem bauaufsichtlichen Verfahren gegen sie verwendet werden dürfe, greift nicht durch. Das gem. § 58 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW den Bauaufsichtsbehörden eingeräumte Betretungsrecht umfasst auch die Befugnis, die auf dem Grundstück vorgefundene baurechtswidrige Situation durch Lichtbilder zu dokumentieren,
vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20.04.2020 - 1 PA 35/20 - juris Rn. 4.
Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes vom 29.07.2026 ist auch bestimmt genug, weil sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Nutzungsuntersagung vom 12.05.2026 weiterhin nicht nachkommt, ein bestimmtes Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € androht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich hinsichtlich der Nutzungsuntersagung am Auffangstreitwert und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Die erneute Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Der sich daraus ergebende Betrag von 10.000,00 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.