Verwaltungsgericht Köln, 8. Kammer — 8 M 28/26
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der mit Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 8 L 560/26 erlassenen einstweiligen Anordnung, in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen von der außengastronomischen Nutzung des in der Entscheidung näher bezeichneten Betriebs ausgehende nächtliche Lärmimmissionen zwischen 22 und 6 Uhr jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von mehr als 60 dB(A) zum Schutz des Vollstreckungsgläubigers einzuschreiten, nicht binnen drei Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der sinngemäße Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers vom 17. Juni 2026,
gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem vollstreckbaren Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2026 - 8 L 560/26 - ein angemessenes Zwangsgeld anzudrohen,
über den nach § 172 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet, ist zulässig und begründet.
Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde unter anderem im Fall des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Vgl. zur Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel auch in Fällen des § 172 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
Die unter dem Aktenzeichen 8 L 560/26 im Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2026 ergangene einstweilige Anordnung ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein grundsätzlich sofort vollstreckbarer Vollstreckungstitel (vgl. auch § 149 VwGO).
Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem (im Übrigen nunmehr rechtskräftigen) Beschluss nicht erfüllt.
Der Erfüllungseinwand greift in einem Vollstreckungsverfahren durch, wenn mit den begrenzten Möglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Forderung feststeht. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner, die geltend gemachte Erfüllung darzulegen und ggf. zu beweisen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris, Rn. 9
Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Vollstreckungsschuldnerin im Schriftsatz vom 25. Juni 2026 eine Erfüllung der im Beschluss vom 6. Mai 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Verpflichtung, in geeigneter Weise gegen gesundheitsgefährdende nächtliche Lärmimmissionen einzuschreiten, nicht zu erkennen. Zwar hat die Vollstreckungsschuldnerin eine von ihr als solche benannte „Zusicherung“ des Betreibers - wenn auch erst unter dem 20. Mai 2026 - zu einem dem gerichtlichen Beschluss entsprechenden Betrieb der emittierenden Außengastronomie eingeholt. Dies für sich genommen stellte - ersichtlich auch nach Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin - weder bereits die Erfüllung der sie rechtskräftig treffenden Pflichten, noch einen evident die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der Entscheidungsgrundlage des Vollstreckungstitels bewirkenden Umstand,
vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris, Rn. 8, m. w. N.,
dar. Denn der Betreiber hatte eine vergleichbare Zusicherung bereits in der Vergangenheit abgegeben, er ist ohnehin Adressat einer vollziehbaren Nutzungsuntersagung (Ordnungsverfügung vom 5. November 2024) und in der „Zusicherung“ sind an ein Zuwiderhandeln keine rechtlichen Folgen geknüpft. Ausgehend davon lag auf der Hand, dass ein Erfüllungstatbestand nur dann ermessensfehlerfrei angenommen werden konnte, wenn die eingeholte „Zusicherung“ jedenfalls von einer hinreichend engmaschigen Kontrolle begleitet wird. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.
Eine ausweislich der vorgelegten internen Kommunikation einzig nachvollziehbar belegte, an einem Sonntag, dem 14. Juni 2026 um 22:06 Uhr durchgeführte Ortskontrolle durch das Ordnungsamt der Vollstreckungsschuldnerin stellt insoweit jedenfalls kein geeignetes Mittel dar, schon, weil nach eigenen Feststellungen der Vollstreckungsschuldnerin der Betrieb insgesamt sonntags geschlossen ist. Eine etwaige weitere, im Einzelnen nicht näher konkretisierte Kontrolle konnte ausweislich der vorgelegten internen Kommunikation der Vollstreckungsschuldnerin ohnehin frühestens ab dem 10. Juni 2026 - also mehr als einen Monat nach dem gerichtlichen Beschluss - stattfinden, da erst zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bitte an das Ordnungsamt der Vollstreckungsschuldnerin gerichtet wurde. Weitere Maßnahmen sind offensichtlich nicht erfolgt.
Zureichende Gründe für eine fehlende Vorwerfbarkeit der Säumnis der Vollstreckungsschuldnerin sind nicht erkennbar.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 12 E 832/23 -, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.
Auch Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 2.000,00 Euro ist angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin nunmehr Veranlassung zu geben, ihrer Verpflichtung in der gebotenen Weise nachzukommen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass vorliegend zwar das erste Zwangsgeld angedroht wird, die Höhe jedoch wegen der in Rede stehenden Gesundheitsgefährdung des Vollstreckungsgläubigers mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
Aus dieser Erwägung heraus rechtfertigt sich auch die Setzung einer Erfüllungsfrist von (nur) drei Werktagen.
Allerdings muss die festzulegende Erfüllungsfrist einhaltbar sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris, Rn. 37.
Hieran bestehen in Anbetracht der vielfältigen Möglichkeiten, die der Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem gerichtlichen Beschluss vom 6. Mai 2026 folgenden Verpflichtung zur Verfügung stehen, etwa in Gestalt der kurzfristig möglichen Aufstellung und Umsetzung engmaschiger Kontrollen des emittierenden Betriebs, indes keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.