Verwaltungsgericht Minden, 15. Kammer — 15 K 3791/25.A
Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).