Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 5/18
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.