Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 113/21.VB-2
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).