Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 145/21.VB-2
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.