Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 151/21.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 7. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Fe-bruar 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.