Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 49/22.VB-1
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 1. Juni 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.