Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 69/22.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 12. September 2022 mitgeteilten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.