Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 98/20.VB-1
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.
2
Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.