Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 110/24.VB-3
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG). Abgesehen davon ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 104/24.VB-3) derzeit unzulässig. Jedenfalls hat der Antragsteller mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen nicht aufgezeigt, möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).